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Tobias Hentze / Björn Kauder IW-Report Nr. 61 5. Dezember 2023 Stellungnahme zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes auf das Saarland: Das Sondervermögen „Transformationsfonds” des Saarlands

Am 7. Dezember 2022 hat der saarländische Landtag beschlossen, einen Transformationsfonds einzurichten. Dieses Sondervermögen wurde mit einem Startkapital in Höhe von 3 Milliarden Euro ausgestattet. Die Mittel sollen über zehn Jahre verteilt investiert werden und für Industriepolitik, Infrastruktur und Innovationen eingesetzt werden.

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Das Sondervermögen „Transformationsfonds” des Saarlands
Tobias Hentze / Björn Kauder IW-Report Nr. 61 5. Dezember 2023

Stellungnahme zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes auf das Saarland: Das Sondervermögen „Transformationsfonds” des Saarlands

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Am 7. Dezember 2022 hat der saarländische Landtag beschlossen, einen Transformationsfonds einzurichten. Dieses Sondervermögen wurde mit einem Startkapital in Höhe von 3 Milliarden Euro ausgestattet. Die Mittel sollen über zehn Jahre verteilt investiert werden und für Industriepolitik, Infrastruktur und Innovationen eingesetzt werden.

In seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes für nichtig erklärt (BVerfG, 2023). Das Urteil bezieht sich zunächst auf den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundes, hat nach verbreiteter Ansicht jedoch auch Implikationen für andere Sondervermögen. Dies ist nicht nur auf die Sondervermögen des Bundes beschränkt, wie etwa den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds, sondern betrifft gegebenenfalls auch mehrere Sondervermögen der Länder.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil drei Gründe angeführt, warum das Vorgehen des Bundes bezüglich des KTF nicht verfassungsgemäß ist. Jeder der drei Gründe wurde als „jeweils für sich tragfähig“ eingestuft. Im Einzelnen sind dies:

  • „der Gesetzgeber [hat] den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.“
  • „die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen [widerspricht] den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.“
  • „die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 [verstößt] gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.“

Es ist zu überprüfen, inwieweit diese Argumentation des Bundesverfassungsgerichts Implikationen für den Transformationsfonds des Saarlands hat (Kube, 2023). Der dritte vom Bundesverfassungsgericht aufgeführte Grund scheint für das Saarland nicht relevant zu sein, da für den Transformationsfonds keine Verabschiedung nach Ablauf des relevanten Haushaltsjahres erfolgte. Der erste Grund eröffnet viel Interpretationsspielraum. Es ist zumindest nach juristischer Einschätzung strittig, dass Kreditermächtigungen in einer Notsituation für Jahre nach der Notlage beschlossen werden (Tappe, 2023). Auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt wird an dieser Stelle aufgrund des großen Interpretationsspielraums verzichtet.

Gleichwohl besteht im Grundsatz ein enger Zusammenhang zu dem zweiten Punkt, der aus ökonomischer Perspektive insbesondere von Interesse ist, da er auf die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit abstellt. Das Gebot der Jährlichkeit fordert eine nach Jahren getrennte Haushaltplanung. Demgegenüber bezieht sich die Jährigkeit auf die periodengerechte Nutzung von Ermächtigungen. Beide Verfassungsgebote wurden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Falle des KTF missachtet. Die aufgenommenen Kreditermächtigungen wurden in das Jahr 2021 gebucht, obschon sie für die Finanzierung von Ausgaben in den darauffolgenden Jahren genutzt werden sollten. Mit anderen Worten: Kreditermächtigungen wurden gehortet. Kreditermächtigungen sind jedoch in dem Jahr in Anspruch zu nehmen, in dem sie aufgrund der für dieses Jahr erklärten Notlage aufgenommen wurden.

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Tobias Hentze / Björn Kauder IW-Report Nr. 61 5. Dezember 2023

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