Um die gesetzliche Regulierung der Beauftragung externer Unternehmen mittels Werkverträgen ist eine breite Diskussion in Gang gekommen, die sich bereits in Form von ersten Regulierungsschritten im Koalitionsvertrag wiederfindet. Die Grundthese der Regulierungsbefürworter lautet, dass mit Hilfe von Werkverträgen tarifvertragliche und arbeitsrechtliche Standards unterlaufen werden und sich durch ihre vermehrte Anwendung eine neue Gruppe prekär Erwerbstätiger herausbildet. Gegen diese These ließe sich einwenden, dass mit Werkverträgen beschäftigte Arbeitnehmer alle Rechte anderer Arbeitnehmer – etwa hinsichtlich der Mitbestimmung, des Kündigungsschutzes, des Befristungsrechtes oder des Mindestlohns – auch genießen. Zur Abgrenzung von Werkverträgen zur Arbeitnehmerüberlassung oder zur Scheinselbstständigkeit haben Sozialversicherungsträger und Rechtsprechung Unterscheidungskriterien entwickelt, mit denen alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden.
Die Diskussion wird dadurch erschwert, dass sie weitestgehend im empiriefreien Raum geführt wird. Die wenigen vorliegenden Erkenntnisse zum Grad der Verbreitung von Werkverträgen und zu den sozio-ökonomischen Strukturen der Erwerbstätigen sind oft wenig belastbar. Die vorliegende Studie schließt die empirische Lücke ein Stück, indem mit Hilfe des Sozio-oekomischen Panels selbstständige Auftragnehmer von Werkverträgen identifiziert und hinsichtlich verschiedener Strukturmerkmale anderen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten gegenübergestellt werden.
Der empirische Befund kann die These, dass es sich bei den Werkvertragsnehmern zu einem hohen Anteil um prekär Erwerbstätige handelt, nicht bestätigen. Im Gegenteil, Werkvertragsnehmer weisen eine höhere Qualifikation und auch ein höheres Einkommen auf als abhängig Beschäftigte. Sie genießen ein Maß an beruflicher Autonomie, das erstens weit höher ist als das der abhängig Beschäftigten und zweitens sogar noch leicht größer ist als das der Selbstständigen, die keine Werkverträge abschließen. Die These, selbstständige Werkvertragsnehmer seien in nennenswertem Umfang Scheinselbstständige, kann mithin nicht bestätigt werden.
Die empirischen Ergebnisse können somit keine Belege dafür liefern, dass im Bereich der Werkverträge eine Regulierungsnotwendigkeit besteht. Die bestehenden Regeln reichen, um Werkverträge von anderen Vertragskonstellationen zu unterscheiden. Außer Frage steht, dass die Einhaltung dieser Regeln auch sichergestellt sein muss. Insofern ist gegen eine effektivere Kontrolle schwerlich etwas einzuwenden, wobei auch hier vorauszusetzen ist, dass ein eventuell vorhandenes Vollzugsdefizit erst einmal zweifelsfrei identifiziert werden müsste.