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Werkverträge IW-Nachricht 1. September 2015

Unternehmensstrategien sind nicht regulierbar

Die Gewerkschaften plädieren für eine stärkere Regulierung von Werkverträgen. Doch das ist nicht nötig – und auch nicht sinnvoll. Neue Technologien und Entwicklungen verändern das Geschäft der Unternehmen ständig.

Die Wenigsten wissen es, doch viele Bürger nutzen Werkverträge tagtäglich: Wer einen Maler beauftragt, eine Wand zu streichen, oder wer als Unternehmen seine Büroräume von einer Reinigungsfirma putzen lässt, schließt in der Regel einen Werkvertrag ab. Spezialisierte Zulieferer oder Dienstleister können eine Leistung meist besser und effizienter erbringen als der Auftraggeber. Diese Arbeitsteilung steigert Produktivität und Wohlstand. Würden etwa deutsche Automobilhersteller sämtliche Teile eines Autos selbst produzieren, wären sie nicht wettbewerbsfähig. Ein Zulieferer von Scheinwerfern kann effizienter produzieren und mehr spezielles Know-how aufbauen, da er sich ganz auf sein Produkt konzentriert.

Nun haben die Gewerkschaften aber eine vermeintlich regulierungsbedürftige Lücke ausgemacht: Dort, wo Auftragnehmer eines Werkvertrages das Kerngeschäft des Auftraggebers erledigen, handele es sich um eine Umgehung von Tarifverträgen und Arbeitsrecht. Daher müssten Betriebsräte Mitspracherechte erhalten. Das Problem an dieser Argumentation ist: Was das Kerngeschäft eines Unternehmens ist, kann nur das Unternehmen selbst beurteilen, nicht aber ein Beamter, Richter oder Gewerkschaftsfunktionär. Zudem ändert sich der Bereich des Kerngeschäftes ständig durch die Entwicklung neuer Technologien. Die betriebliche Mitbestimmung betrifft Belange der Arbeitnehmer, nicht aber die Frage, ob eine Leistung selbst erstellt oder von einem externen Anbieter bezogen wird. Dies ist eine rein unternehmerische Entscheidung.

Unterschiedliche Unternehmen haben unterschiedliche Strategien: Während ein Unternehmen große Teile seines Endproduktes selbst herstellt, sieht ein anderes Unternehmen seine Stärke eher darin, zugelieferte Komponenten von anderen Herstellern in ein Produkt zu integrieren. Die Entscheidung darüber, welche Strategie die bessere ist, können allein die Kunden treffen, indem sie das Produkt kaufen, was ihnen am meisten zusagt. Für die Arbeitnehmer müssen daraus keine Nachteile entstehen. Werkvertragsbeschäftigte sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse, sondern haben die gleichen Rechte wie die Beschäftigten der Auftraggeber. Scheinwerkverträge, die in Wirklichkeit verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sind, können bereits nach geltendem Recht sanktioniert werden.

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