Zeitarbeit hat nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorübergehend zu sein. Was genau das bedeutet, ist jedoch unklar. Auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat keine Klärung herbeigeführt, der Gesetzgeber bleibt gefordert.

Jüngster Gerichtsentscheid klärt nichts endgültig
Ein Zeitarbeitnehmer, der von seinem Zeitarbeitgeber bei einem städtischen Krankenhaus eingesetzt worden war, hatte auf Festeinstellung geklagt, da er im Zeitraum 2008 bis 2011 nur für das Krankenhaus tätig war. Er sei nicht nur vorübergehend überlassen worden, zudem sei das Zeitarbeitsunternehmen eine Tochterfirma des Krankenhauses. Die Klage scheiterte.
Über die Frage, was als „vorübergehend“ gelten kann, hat das höchste deutsche Arbeitsgericht jedoch gar nicht entschieden. Vielmehr hat es festgestellt, dass selbst eine nicht vorübergehende Überlassung nicht automatisch dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb zustande kommt. Einen solchen Automatismus gibt es nur, wenn das Zeitarbeitsunternehmen keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt.
Die Entscheidung bringt auf der einen Seite den Kunden der Zeitarbeitsunternehmen mehr Rechtssicherheit: Sie müssen nicht mehr befürchten, zur Einstellung von Zeitarbeitnehmern gezwungen zu werden. Auf der anderen Seite verbleibt der unklare Rechtsbegriff „vorübergehend“ nach wie vor unkonkret. Die Koalition beabsichtigt allerdings, die maximale Überlassungsdauer auf 18 Monate zu beschränken. Dann dürfte diese Frage geklärt sein.

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