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(© Foto: Sjo/iStock)
Wettbewerbsrecht 2.0 IW-Nachricht 9. März 2017

Nicht gut genug

Die Bundesregierung möchte den Wettbewerb in der digitalisierten Wirtschaft schützen und ändert auch aus diesem Grund das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Novelle überzeugt nicht in allen Punkten.

Die Digitalisierung in Deutschland schreitet immer weiter voran und erfasst mittlerweile fast alle Lebensbereiche. Das hat aus Sicht der Bundesregierung auch Auswirkungen auf den Wettbewerb, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten mit dem schnellen Wandel der Wirtschaft nicht mitgehalten. Das zeigte sich zum Beispiel 2014, als Facebook für über 19 Milliarden US-Dollar WhatsApp übernahm: Obwohl beide Dienste auch in Deutschland sehr beliebt sind und einen hohen Marktanteil haben, war die Übernahme beim Bundeskartellamt nicht anmeldepflichtig. Die dafür notwendigen Umsatzgrenzen hatten beide Unternehmen in Deutschland nicht erreicht.

Mit der Gesetzesnovellierung soll sich das ändern: Das Bundeskartellamt soll auch bei Übernahmen von Start-Ups eingreifen können, wenn das zu erwerbende Unternehmen „in erheblichem Umfang im Inland tätig ist“ und „der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt“. Diese Formulierung ist im ersten Punkt allerdings so vage, dass Unternehmen unter Umständen viele Übernahmen zur Sicherheit melden werden, auf die dieses Kriterium eigentlich nicht zutreffen würde. Hinzu kommt, dass die Bundesregierung durch den Nachweis der Inlandstätigkeit die Informationspflicht für Unternehmen generell verschärft – und somit der Aufwand für die Firmen steigt.

Ausnahmeregeln sieht das Gesetz für Presseunternehmen vor. Künftig dürfen die Firmen untereinander in Teilen ihres Geschäftsbereiches den Wettbewerb nach Belieben verhindern, beschränken oder verfälschen, solange sie dadurch ihre Position gegenüber anderen Medien stärken. Den Wettbewerb zu schützen, indem Innovationen behindert werden, sollte jedoch nicht Ziel eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sein. Diese Ausnahme kann zudem dazu führen, dass auch andere Wirtschaftsbereiche Sonderrechte fordern.

Eine gute Nachricht gibt es aber: Das Gesetz sieht vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium drei bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen die Maßnahmen überprüft – und gegebenenfalls ändert.

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