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Marc Scheufen und Christian Rusche im Wirtschaftsdienst Gastbeitrag 25. April 2019

Urheberrechtsreform: Nebenwirkungen voraus

Durch die Urheberrechtsreform wird den marktmächtigen Plattformen die Entscheidung über darzustellende Inhalte übertragen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob man die Position der Plattformen schwächt, indem ihnen zusätzliche Kompetenzen übertragen werden, schreiben Marc Scheufen und Christian Rusche in einem Gastbeitrag im Wirtschaftsdienst.

Am 26.3.2019 hat das Europäische Parlament trotz zahlreicher Proteste ein neues Urheberrecht beschlossen. Ziel der Reform ist es zum einen, die Regeln im Europäischen Wirtschaftsraum zu vereinheitlichen, um so einen attraktiven digitalen Binnenmarkt zu schaffen. Einheitliche Regeln ermöglichen es EU-Unternehmen und darunter insbesondere Start-ups, ihre Geschäftsmodelle zu skalieren und damit bessere Chancen im Wettbewerb mit dominanten chinesischen und US-amerikanischen Plattformen zu erreichen. Zum anderen sollte durch die Reform die Verhandlungsposition der Rechteinhaber im Umgang mit den Plattformen gestärkt werden. Dazu wurde ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage in Artikel 15 (alt Artikel 11) der EU-Urheberrechts-Richtlinie sowie entsprechende Regeln für Plattformen in Artikel 17 (alt Artikel 13) eingeführt.

Durch Artikel 15 sollen Presseverlage eine faire sowie angemessene Vergütung bekommen. Zudem sollen sie ihre Forderungen durch eine verbesserte Verhandlungsposition gegenüber marktmächtigen Plattformen wie Google leichter durchsetzen können. Konkret fordert die Richtlinie, dass zukünftig z. B. Suchmaschinen nur noch in Form einzelner Worte (auch Hyperlinks) oder sehr kurzer Auszüge auf Texte von Presseverlagen verweisen dürfen. Diese Neuregelung konterkariert den Zweck von Suchmaschinen – d. h. das Auffinden von Beiträgen auf der Basis eines Suchbegriffs –, weil z.B. Google infolge der Urheberrechtsreform europäische Verlage herausnimmt oder nur nicht aussagekräftige Informationen darstellt. Dadurch ist zu befürchten, dass das neue Leistungsschutzrecht negative Auswirkungen auf die Urheber hat. So können bisher die Umsätze unter Anwendung einer Suchmaschine steigen, da potenziell mehr Nutzern Beiträge verkauft sowie Anzeigen geschaltet werden können. Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, ob dies zur Erreichung eines sicherlich legitimen Ziels geeignet ist und ob die von der Europäischen Kommission erwarteten positiven Wirkungen auf Produktion und Verfügbarkeit tatsächlich eintreten. Die Erfahrungen mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts in Deutschland stützen diese Vorahnung.

Artikel 17 möchte die Position von Rechteinhabern stärken, die mehr oder weniger freiwillig zur Attraktivität von digitalen Plattformen, wie YouTube oder Instagram, beitragen: Die Nutzer dieser Plattformen haben die Möglichkeit, selbst Inhalte hochzuladen, die sie dann mit anderen Nutzern teilen können. Je mehr Nutzer eine Plattform hat, desto attraktiver ist sie für weitere Nutzer und damit insgesamt für Werbekunden. Da in diesem Zusammenhang insbesondere die Inhalte der Rechteinhaber über vermutlich unautorisierte Uploads der Nutzer die Attraktivität der digitalen Plattform enorm steigern, greift die Europäische Union ein. Durch die beschlossenen Regelungen müssen die Plattformen nun sicherstellen, dass vor Veröffentlichung das Einverständnis des Rechteinhabers vorliegt. Aufgrund der Masse an hochgeladenen Inhalten, die nur durch ein fehleranfälliges automatisiertes Verfahren zu bewältigen wären, dürfte jedoch das Ausmaß an blockierten, aber unbedenklichen Inhalten zunehmen. Zudem wird durch den Beschluss per Gesetz den marktmächtigen Plattformen die Entscheidung über darzustellende Inhalte übertragen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob man die Position der Plattformen schwächt, indem ihnen zusätzliche Kompetenzen übertragen werden.

Angesichts des drohenden Wählerverlustes bei der bevorstehenden Wahl des Europäischen Parlaments scheint die CDU – deren Europa-Abgeordneter Axel Voss die Abstimmung im Parlament vorangetrieben hatte – mittlerweile zurückzurudern und insbesondere den Artikel 17 bei der Umsetzung ins nationale Recht abschwächen und somit Uploadfilter verhindern zu wollen. Einsicht bei den Nebenwirkungen der Reform sieht allerdings anders aus.

Zum Kommentar im Archiv des Wirtschaftsdienstes

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