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Martin Beznoska / Tobias Hentze / Björn Kauder in Der Betrieb Externe Veröffentlichung 30. Januar 2024 Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen bei Erbschaften und Schenkungen

Die Freibeträge wurden seit 2009 nicht angepasst. Der Preisniveauanstieg der letzten Jahre verursacht daher reale Steuererhöhungen. Eine Reform ist erforderlich.

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Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen bei Erbschaften und Schenkungen
Martin Beznoska / Tobias Hentze / Björn Kauder in Der Betrieb Externe Veröffentlichung 30. Januar 2024

Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen bei Erbschaften und Schenkungen

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Die Freibeträge wurden seit 2009 nicht angepasst. Der Preisniveauanstieg der letzten Jahre verursacht daher reale Steuererhöhungen. Eine Reform ist erforderlich.

Die bestehende ErbSt wird im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass es bei einer progressiven Besteuerung persönliche Freibeträge in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrads und eine an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpfte Verschonung von Betriebsvermögen gibt. Die tariflichen Steuersätze reichen in Abhängigkeit des zu versteuernden Erbes und des Verwandtschaftsgrads von 7 bis 50%. Kleine und mittlere Erbfälle sollen nicht zu sehr belastet werden. Weder Freibeträge noch die Wertgrenzen des Steuertarifs wurden in den vergangenen Jahren angepasst. Die zuletzt stark gestiegenen Preise – insbesondere im Immobilienbereich – führen daher zu realen Steuererhöhungen. Beispiel: Für das von der Mutter geerbte Haus, das 2009 einen Wert von 450.000 € hatte, müsste der Sohn heute – die Wertsteigerung der Immobilien berücksichtigt – im Vergleich zu 2009 etwa das Fünffache an ErbSt zahlen. Die Autoren halten eine Anpassung für dringend erforderlich. Unterschiedliche Modelle sind denkbar.

Freibeträge und Steuertarif anpassen

Eine Erhöhung der Wertgrenzen und Freibeträge um25%– entsprechend dem Anstieg der Verbraucherpreise – stellt aus Sicht der Autoren die Untergrenze für eine gebotene Erhöhung dar. Berücksichtigt man die Dynamik der vergangenen Jahre am Immobilienmarkt, können auch trotz der aktuellen Preisrückgänge stärkere Erhöhungen der Wertgrenzen und Freibeträge begründet werden. Denn Immobilien machen jenseits von Betriebsvermögen insgesamt den größten Anteil am Erbe aus. Sofern der Gesetzgeber die persönlichen Freibeträge anhand der Inflationsrate angepasst hätte, wäre die reale Steuerbelastung im Einzelfall über die Jahre konstant geblieben. Um die vom Gesetzgeber beabsichtigten Verteilungswirkungen für die Zukunft zu sichern und heimliche Steuererhöhungen zu verhindern, sollten zudem künftig Wertgrenzen und Freibeträge an die Preisentwicklung gekoppelt werden.

Alternative: Flat-Tax-Modell einführen

Die Idee einer Flat Tax ist es, eine breite Steuerbemessungsgrundlage zu haben ohne Befreiungen für Unternehmen oder selbst genutzte Immobilien sowie mit keinen oder geringen persönlichen Freibeträgen. Dabei werden niedrige Steuersätze für nahe Verwandte, z.B. zwischen 2% und 10%, und großzügige Stundungsregelungen i.d.R. empfohlen. Dies würde die Einfachheit und Transparenz erhöhen, während ein geringer Steuersatz Ausweichreaktionen und negative Effekte auf den Unternehmensfortbestand begrenzen würde. Außerdem würden alle Erben den gleichen Anteil des Erbes als Steuern zahlen, unabhängig von der Art des Vermögens, was dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht.

Fazit

  • Bei der anstehenden Enforcementsaison liegen die Prüfungsschwerpunktemit leicht veränderter Akzentuierung wie im Vorjahr auf den Auswirkungen von klimabezogenen Aspekten und desmakroökonomischen Umfelds. Es ist davon auszugehen, dass der Werthaltigkeitstest nichtfinanzieller Vermögenswerte nach IAS 36 einmalmehr Gegenstand jedes Verfahrens sein wird.
  • Die BaFin hat mit dem Lagebericht ein Themenfeld benannt, das bereits des Öfteren im Fokus war. Ein besonderes Augenmerk liegt 2024 auf einer verständlichen Beschreibung des Geschäftsmodells sowie der Darstellung des Steuerungssystems inklusive Bestimmung der bedeutsamen Leistungsindikatoren.
  • Unverändert wird die BaFin auch prüfen, ob die den Abschlüssen zugrunde liegende Buchführung den GoB entspricht. Dass die BaFin auf einen erneuten expliziten Hinweis darauf verzichtet hat, sollte nicht dahingehend (miss)verstanden werden, dass diesem in künftigen Verfahren eine geringere Bedeutung zukommt.
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Martin Beznoska / Tobias Hentze / Björn Kauder in Der Betrieb Externe Veröffentlichung 30. Januar 2024

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