Der Warnstreik ist ein Mittel des Arbeitskampfes. Als verhandlungsbegleitender Ausstand unterscheidet er sich von einem echten Streik dadurch, dass ihm kein endgültiges Scheitern der Verhandlungen und keine Urabstimmung vorausgegangen sind.
Funktionswandel des Warnstreiks und Folgen für das Ultima-Ratio-Prinzip
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Der Warnstreik ist ein Mittel des Arbeitskampfes. Als verhandlungsbegleitender Ausstand unterscheidet er sich von einem echten Streik dadurch, dass ihm kein endgültiges Scheitern der Verhandlungen und keine Urabstimmung vorausgegangen sind.
In der tarifpolitischen Praxis zeigt sich, dass Warnstreiks an Intensität zugenommen und den echten Streik vielfach abgelöst haben. Dies wirft in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Frage nach dem Schutz unbeteiligter Dritter auf.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) definiert den Warnstreik als ein zulässiges Mittel des Arbeitskampfes, das sich von einem „echten Streik“ dadurch unterscheide, „dass ihm kein endgültiges Scheitern der Verhandlungen und keine Urabstimmung vorausgegangen sind“ (vgl. DGB, 2025). Während der „echte Streik“ der Erzwingung eines Tarifvertrags diene, soll mit Warnstreiks „lediglich die allgemeine Streikbereitschaft deutlich gemacht werden“ (ebd.). Die Arbeitgeber sprechen von temporären Arbeitsniederlegungen, die der Druckausübung dienen (vgl. Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz, 2025). Der Gesetzgeber hat die Regelung des Streikrechts den Arbeitsgerichten überlassen. Allerdings votierten in einer repräsentativen Forsa-Umfrage für den „Stern“ im März 2024 insgesamt 54 Prozent der Befragten für Einschränkungen des Streikrechts (vgl. FOCUS, 2024). Hintergrund war der allgemeine Eindruck, dass sich Warnstreiks häufen und dabei in unnötiger Weise unbeteiligte Dritte treffen. Damit stellt sich die Frage, ob Warnstreiks einem Funktionswandel unterliegen und daraus ein politischer Handlungsbedarf folgt.
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