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Externe Veröffentlichung 18. Januar 2023 Philipp Deschermeier / Ralph Henger im Wirtschaftsdienst Indexmiete: Ja, es besteht Reformbedarf!

Die Indexmiete beim Wohnen stellt eine variable Möglichkeit zur Mietpreisgestaltung im Wohnungsmarkt dar. So können die Vertragsparteien „schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird“ (§ 557b BGB).

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Ja, es besteht Reformbedarf!
Externe Veröffentlichung 18. Januar 2023 Philipp Deschermeier / Ralph Henger im Wirtschaftsdienst

Indexmiete: Ja, es besteht Reformbedarf!

Philipp Deschermeier / Ralph Henger im Wirtschaftsdienst Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Die Indexmiete beim Wohnen stellt eine variable Möglichkeit zur Mietpreisgestaltung im Wohnungsmarkt dar. So können die Vertragsparteien „schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird“ (§ 557b BGB).

Die Regelung existiert bereits seit 1993 und seit 2002, mit der Integration des Miethöhegesetzes (MHG) in das BGB, in der heutigen Form. Bemessungsgrundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“, also der Verbraucherpreisindex Deutschland (VPI).

Eine Steigerung des VPI ermöglicht eine entsprechende Mieterhöhung. Die Erhöhung erfordert eine schriftliche Erklärung, sie erfolgt nicht automatisch. Eine Änderung der Miete über den Standardweg (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, § 558 BGB) ist bei einem Indexmietvertrag nicht mehr möglich, ebenso wenig wie die Anwendung der Modernisierungsumlage (§ 559 BGB). Änderungen können erst nach zwölf Monaten erfolgen. Die Frist ist damit kürzer als bei § 558 BGB, bei dem die Miete mindestens 15 Monate unverändert bleiben muss.
 

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