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Christian Rusche IW-Report Nr. 28 15. Mai 2023 Vereinbarkeit von Wettbewerbsrecht und Klimaschutz

Deutschland und die gesamte Europäische Union (EU) haben sich sehr ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt, die nur mit verstärkten Anstrengungen erreichbar sind. Zur Erreichung dieser Klimaschutzziele müssen alle möglichen Mittel herangezogen werden.

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Vereinbarkeit von Wettbewerbsrecht und Klimaschutz
Christian Rusche IW-Report Nr. 28 15. Mai 2023

Vereinbarkeit von Wettbewerbsrecht und Klimaschutz

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Deutschland und die gesamte Europäische Union (EU) haben sich sehr ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt, die nur mit verstärkten Anstrengungen erreichbar sind. Zur Erreichung dieser Klimaschutzziele müssen alle möglichen Mittel herangezogen werden.

Dazu zählt auch das Wettbewerbsrecht mit seinen vier Schwerpunkten auf EU-Ebene: Kartellverbot, Verhinderung von Missbrauch von Marktmacht, Fusionskontrolle und die Beihilfekontrolle. Im Kern stellt sich der vorliegende Beitrag die Frage, ob es Konflikte zwischen dem Ziel des Schutzes von Wettbewerb und dem Ziel des Klimaschutzes gibt oder nicht. Sollte der Schutz des Wettbewerbs auch zum Klimaschutz beitragen, ist der hohe Schutz des Wettbewerbs in der EU gerechtfertigt. Würde der Schutz des Wettbewerbs jedoch Klimaschutzbemühungen behindern, wären entsprechende Anpassungen induziert.

Bei der Analyse der vier Schwerpunkte des Wettbewerbsrechts wird jedoch deutlich, dass die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs in der überwiegenden Anzahl aller möglichen Konstellationen die beste Alternative zum Schutz von Umwelt und Klima darstellt. Da der Wettbewerb die dezentrale Nutzung aller in der Gesellschaft vorhandenen Informationen am besten gewährleistet, werden einerseits die Interessen der Verbraucher berücksichtigt und andererseits Innovationen angeregt, die für die Erreichung von Klimazielen und für die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten EU essenziell sind. Der Staat ist somit dazu aufgerufen, den Wettbewerb zu nutzen und diesen gegebenenfalls zu ermöglichen, um auch Ziele des Klimaschutzes zu erreichen.
 
Dennoch kann es Fälle geben, in denen Wettbewerbsüberlegungen und eine Berücksichtigung von Gemeinwohlzielen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es gibt jedoch bereits Erfahrungen, wie diese Konflikte aufgelöst werden können. Zur Erreichung der Klimaschutzziele kann es jedoch angezeigt sein, bei der Abwägung zwischen Wettbewerbsschutz und Klimaschutz mehr Gewicht auf Letzteren zu legen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass wesentliche Regeln zum Schutz des Wettbewerbs ihre Wirkung verlieren und letztendlich das Wettbewerbsrecht ausgehöhlt wird, weil bei jedem Eingriff zugunsten von bestimmten Gemeinwohlzielen die Gefahr besteht, dass anschließend weitere legitime Ziele aufgeführt werden.  

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