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Bedürfnisprüfung bei der Erbschaftssteuer IW-Nachricht 2. Juni 2015

Wenige, aber oho

Das Bundesverfassungsgericht zwingt die Bundesregierung, die Erbschaftssteuer zu reformieren. Künftig, so plant es das Bundesfinanzministerium aktuell, muss bei Unternehmenserbschaften mit einem Wert von mehr als 20 Millionen Euro überprüft werden, ob es überhaupt nötig ist, dass sie von der Erbschaftssteuer verschont werden. Nur 1,5 Prozent der Erben hätte 2013 die Neuregelung betroffen, sagt die Bundesregierung. Das klingt nach wenig, ist es aber nicht.

Bisher werden Unternehmen von der Erbschaftsteuer verschont, wenn sie über eine längere Zeit die Anzahl der Arbeitsplätze weitgehend konstant halten. Das soll auch nach der anstehenden Erbschaftssteuerreform so bleiben. Allerdings muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bei größeren Unternehmen geprüft werden, ob eine Steuerverschonung erforderlich ist. Strittig ist dabei bislang die Schwelle, ab der eine sogenannte Bedürfnisprüfung vorgenommen wird. Dem Bundesfinanzministerium schwebt dafür ein Wert von 20 Millionen Euro vor.

Davon wären rund 1,5 Prozent der Unternehmenserben betroffen, sofern das Jahr 2013 als Maßstab genommen wird. Das ist aber nur auf den ersten Blick wenig: Von den rund 3,7 Millionen Unternehmen in Deutschland sind 92 Prozent vererbbare Familienunternehmen. Davon 1,5 Prozent ergibt rund 50.000 Unternehmen, die die Erbschaftssteuerreform träfe.

Auch die Zahl der tatsächlichen Erbfälle mit einem Wert von über 20 Millionen klingt für das Jahr 2013 wenig: 186. Doch hinter diesen 186 Erbfällen stehen jedes Mal Familienunternehmen mit Millionenumsätzen und möglicherweise mehreren tausend Arbeitsplätzen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass Unternehmen mit einem Umsatz von 50 Millionen Euro – was in etwa einem Unternehmenswert von 20 Millionen Euro entspricht – mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen. Selbst konservativ geschätzt bedeutet das für die 186 Erbfälle im Jahr 2013, dass 50.000 Beschäftigte in Unternehmen angestellt waren, deren Eigentümer bei der Erbschaftssteuer von einer Bedürfnisprüfung betroffen gewesen wären. Wäre diese Prüfung negativ ausgefallen, hätten diese Arbeitsplätze ihren erbschaftssteuerlichen Schutz verloren.

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