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Oliver Stettes IW-Nachricht 5. Oktober 2020

Recht auf Homeoffice: Verfehlter Eingriff mit Nebenwirkungen

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant ein Recht auf Homeoffice. Doch die Frage, wer mit welchen Mitteln an welchem Ort eine Aufgabe erfüllt, muss zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gelöst werden. Der Vorschlag birgt viel Konfliktstoff – aus drei Gründen.

Der Bundesarbeitsminister hat einen Rechtsanspruch auf Homeoffice vorgeschlagen. Beschäftigte sollen mindestens 24 Tage im Jahr von Zuhause arbeiten dürfen, wenn die Tätigkeit dies erlaubt. Der Vorschlag aus dem Arbeitsministerium berührt direkt das Kernelement des unternehmerischen Weisungsrechts - die Frage, wer mit welchen Mitteln an welchem Ort zu welcher Zeit eine Aufgabe erfüllt.

Gute Erfahrungen mit Homeoffice begründen keinen Rechtsanspruch

Viele Unternehmen haben in der Corona-Krise auf Homeoffice gesetzt. Die Erfahrungen waren vielerorts so positiv, dass Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen daran festhalten wollen. Einen Grund, einen Rechtsanspruch auf das Homeoffice zu verankern, liefern diese Erfahrungen nicht. Ob Homeoffice sinnvoll, effektiv und effizient ist, sollten weiterhin zunächst Personalverantwortliche und Führungskräfte entscheiden, am besten im Dialog mit den betroffenen Beschäftigten.

Der Vorschlag aus dem Arbeitsministerium birgt Konfliktstoff – aus drei Gründen. Erstens müssten Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob es aus Sicht des Arbeitgebers berechtigt ist, den Wunsch auf Homeoffice abzulehnen. Doch wann darf der Arbeitgeber „Nein“ zu Homeoffice sagen? Eingängig wäre noch der Fall, bei dem die physische Anwesenheit beispielsweise an einer Maschine, auf einer Pflegestation oder auf einer Baustelle erforderlich ist. Doch selbst hier existiert ein Problem. Wäre es beispielsweise für eine Baufirma legitim, den Kollegen in der Buchhaltung das Homeoffice zu verbieten, während die Bauarbeiter auf der Baustelle sind, um dem Eindruck einer Zwei-Klassen-Belegschaft entgegenzutreten? Geht der individuelle Anspruch einer kollektiven Erwägung vor?

Bürokratischer Aufwand droht

Zweitens birgt der Vorschlag Konfliktstoff, wenn die Tätigkeit im Homeoffice zwar möglich ist, der Arbeitgeber dies aber ablehnt, weil er durch das Arbeiten von Zuhause die Arbeitsroutine gefährdet sieht, weil die Vertrauensbasis zwischen Führungskraft und Anspruchsberechtigten gestört ist oder die Eignung des betroffenen Beschäftigten angezweifelt wird. Gerichte müssten dann darüber entscheiden, ob derartige subjektive Gründe zurecht dem Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Homeoffice entgegenstehen. Sollte die Arbeitgeberseite die Beweislast tragen, wäre der bürokratische Aufwand immens.

Drittens wirft der Vorschlag die Frage auf, wer für die Arbeitsplatzausstattung, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig ist, wenn der Rechtsanspruch gegen den Willen des Betriebs gerichtlich durchgesetzt würde. Die Arbeitgeberseite könnte es dann nicht mehr sein. Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber den Arbeitgeber vom Arbeits- und Gesundheitsschutz befreit.

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