In der Europäischen Union herrscht Freizügigkeit: Jeder Bürger kann leben und arbeiten, wo er möchte. Ein automatischer Anspruch auf Sozialleistungen resultiert daraus aber nicht, wie der Europäische Gerichtshof jetzt klarstellte. Doch schon bislang kamen die meisten Zuwanderer ohnehin, um hier zu arbeiten.

Zuwanderung ins Sozialsystem ausgeschlossen
EU-Bürger haben aufgrund des freien Personenverkehrs ein Aufenthaltsrecht in allen Ländern der Europäischen Union. Das gilt in den ersten drei Monaten auch, wenn sie mittellos sind, nicht arbeiten und sich zum Beispiel auf Arbeitsuche befinden. In diesem Fall schließt das deutsche Sozialrecht jedoch den Bezug von Arbeitslosengeld II aus – auch wenn die anderweitigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diesen Leistungsausschluss haben in den vergangenen Jahren Sozialgerichte mit Hinweis auf das Europarecht zuweilen in Frage gestellt. Der Europäische Gerichtshof erkannte aber im deutschen Recht keinen Verstoß gegen Europäisches Recht. Damit ist weiterhin sichergestellt, dass eine Zuwanderung direkt in das Sozialsystem in Deutschland nicht erfolgen kann.
Ohnehin sind die meisten EU-Zuwanderer bemüht, schnell auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen – oft mit Erfolg: Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen, dass zum Beispiel die Zahl der Rumänen und Bulgaren in den 12 Monaten seit September 2013 um 114.000 zugenommen hat, die Zahl der Erwerbstätigen um 96.000, die Zahl der Arbeitslosen aber lediglich um 9.000.

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