Das Arbeitszeitgesetz legt fest, wie lange ein Arbeitnehmer täglich maximal arbeiten darf und wie viele Pausen er machen muss. Doch in einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht mehr Verantwortung auf die Tarifpartner übertragen sollte, um passgenaue Arbeitszeiten zu ermöglichen.
Entscheidung auf Tarifpartner übertragen
Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die Arbeitszeit werktäglich – das schließt den Samstag mit ein – maximal 8 Stunden betragen darf. Sie kann bei Bedarf auf 10 Stunden verlängert werden, aber nur, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Auch die Ruhezeiten sind gesetzlich fixiert: Nach Ende der Arbeit ist eine elfstündige unterbrechungsfreie Pause Pflicht.
Die Tarifpartner dürfen teilweise Abweichendes vereinbaren – so gibt es zum Beispiel Ausnahmen für Bereitschaftsdienste, die Landwirtschaft und die Pflege. Doch über diese Ausnahmefälle hinaus sind die Vorgaben strikt. Und das, obwohl es durch die Digitalisierung und die stärkere globale Vernetzung immer wichtiger wird, Arbeitszeiten flexibler zu gestalten: Wenn Tätigkeiten mit Unternehmensstandorten, Kunden oder Lieferanten in der ganzen Welt abgestimmt werden müssen, reichen zuweilen 8 oder auch 10 Stunden nicht aus. Auch für neue Erwerbsformen wie Home Office oder Crowdworking, die ein hohes Maß an Autonomie über die eigene Arbeitszeitgestaltung mit sich bringen, erscheint das starre Korsett des Arbeitszeitgesetzes wie ein Relikt aus einem vergangenen Jahrhundert.
Das heißt allerdings nicht, dass die regelmäßige, vereinbarte Arbeitszeit per se verlängert werden soll. Die durchschnittliche tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit liegt mit 38 Stunden für Vollzeitkräfte ohnehin weit unter den gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenzen und verändert sich schon seit Jahrzehnten nur geringfügig. Vielmehr geht es darum, den Tarifpartnern größere Spielräume zu geben, die Arbeitszeit nach den Erfordernissen im Betrieb, aber auch nach den Wünschen der Arbeitnehmer flexibel zu gestalten.
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