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Lohnuntergrenzen IW-Nachricht 23. April 2013

Es geht auch ohne gesetzlichen Mindestlohn

Im Frisörhandwerk haben sich die Tarifparteien auf eine tarifliche Lohnuntergrenze geeinigt, die bundesweit für allgemeingültig erklärt werden soll. Dieses Beispiel zeigt: Die Tarifparteien sind in der Lage, ohne staatliches Zutun angemessene Stundenlöhne zu vereinbaren. Wenn das bestehende Instrumentarium ausreichend genutzt wird, ist ein gesetzlicher Mindestlohn überflüssig.

Im Frisörhandwerk wird die tarifliche Lohnuntergrenze bis August 2015 schrittweise auf 8,50 Euro je Stunde ansteigen – da die Lohnkosten in diesem Gewerbe rund die Hälfte aller Kosten ausmachen und steigende Löhne auf die Kunden überwälzt werden müssen, wurde ein Stufenmodell vereinbart. Der bundesweite Tarifvertrag soll nun noch für allgemeinverbindlich erklärt werden, dann würde er auch für alle nicht tarifgebundenen Frisörsalons gelten.

Diesem Beispiel sollten andere Branchen folgen. Denn mit dem Entsendegesetz, der Allgemeinverbindlichkeit und dem Mindestarbeitsbedingungsgesetz stehen genügend Instrumente zur Verfügung, um auch im Niedriglohnbereich für eine angemessene Bezahlung zu sorgen. Ein gesetzlicher Mindestlohn missachtet hingegen branchenspezifische Besonderheiten und entbindet die Tarifparteien von ihrer Pflicht, selbst zu handeln. Damit schwächt er die Tarifautonomie, die über Jahrzehnte eine tragende Säule der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland war.

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