Das Mietrecht ist nach heutigem Stand nicht auf die Anforderungen der Energiewende vorbereitet. Insbesondere die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB wird bei aktueller Ausgestaltung nicht ihrem Anspruch gerecht, einen fairen Interessensausgleich zwischen Vermietenden und Mietenden zu gewährleisten.
Schweden als Vorbild zur Überwindung des Vermieter- Mieter-Dilemmas – (Teil-)warmmieten oder Reform der Modernisierungsumlage?
Gutachten des Ariadne Kopernikus-Projekts "Die Zukunft unserer Energie" im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Das Mietrecht ist nach heutigem Stand nicht auf die Anforderungen der Energiewende vorbereitet. Insbesondere die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB wird bei aktueller Ausgestaltung nicht ihrem Anspruch gerecht, einen fairen Interessensausgleich zwischen Vermietenden und Mietenden zu gewährleisten.
Für Vermietende kann die Modernisierungsumlage in der Praxis einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Gleichzeitig schützt die Modernisierungsumlage aufgrund ihrer Bemessung an den Kosten die Mietenden nicht vor deutlichen Mieterhöhungen. Die Modernisierungsumlage wirkt daher als Investitionshemmnis auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand. Die Ergebnisse zeigen, dass Teilwarmmietenkonzepte zwar aus klimaschutz- und sozialpolitischer Sicht grundsätzlich sinnvoll sind, aber aufgrund ihrer großen Komplexität kaum praxistauglich umgesetzt werden können. Zudem zeigt der Beitrag auf, dass mit Hilfe einer „energetischen“ Modernisierungsumlage die Anreize für Investitionen in Effizienzmaßnahmen im Gebäudebestand verbessert werden können, wenn die Anrechnung von Fördermitteln bei der umlegbaren Investitionssumme wegfällt. Der Schutz der Mietenden vor hohen Mehrbelastungen ist möglich, wenn neben der Absenkung des Umlagesatzes auch Kappungsgrenzen festgelegt werden.
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Schweden als Vorbild zur Überwindung des Vermieter- Mieter-Dilemmas – (Teil-)warmmieten oder Reform der Modernisierungsumlage?
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