Mit jedem Jahreswechsel ändern sich die Eckwerte zur Berechnung der Steuer- und Abgabenlast: In diesem Jahr werden zum Ausgleich der kalten Progression der Steuertarif leicht abgeflacht und die Freibeträge erhöht. Allerdings steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Zudem erhöhen sich die Bemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung, so dass für Single, Alleinerziehende und Familien nur ein kleines Plus übrigbleibt.
Ein bisschen mehr Netto vom Brutto
IW-Kurzbericht
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Mit jedem Jahreswechsel ändern sich die Eckwerte zur Berechnung der Steuer- und Abgabenlast: In diesem Jahr werden zum Ausgleich der kalten Progression der Steuertarif leicht abgeflacht und die Freibeträge erhöht. Allerdings steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Zudem erhöhen sich die Bemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung, so dass für Single, Alleinerziehende und Familien nur ein kleines Plus übrigbleibt.
Aus ökonomischer Sicht gibt es gute Gründe, zum Jahreswechsel die steuerliche Belastung der Bürger anzupassen. Denn aufgrund der Inflation müssen die Einkommen steigen, damit die Realeinkommen nicht sinken. Dadurch rutschen die Steuerpflichtigen durch den progressiven Tarif in höhere durchschnittliche Steuersätze. Erst eine Korrektur der Tarifstruktur sorgt für eine Beseitigung der sogenannten kalten Progression und verhindert reale Mehrbelastungen (Beznoska, 2016). Von 2010 bis 2013 ist der Gesetzgeber die kalte Progression nur unzureichend angegangen, seitdem wird der Effekt jedoch ausgeglichen. Der Einkommenssteuertarif wird im Jahr 2017 um 0,73 Prozent verschoben. Konkret heißt das: Wenn ein bestimmter Steuersatz 2016 zum Beispiel bei 15.000 Euro gegriffen hat, wird er 2017 erst bei 15.110 Euro fällig.
Auch der Grundfreibetrag, also jenes Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums dient und deshalb nicht versteuert wird, wird von zuletzt 8.652 Euro jetzt auf 8.820 Euro steigen. Der Kinderfreibetrag, also jenes Einkommen, das bei Eltern steuerfrei gestellt wird, steigt ist von 4.608 Euro pro Kind auf 4.716 Euro gestiegen. Anhebungen der Freibeträge sind zwar ebenfalls zur Vermeidung der kalten Progression geboten, das Ausmaß der Erhöhung folgt jedoch weniger der Inflationsrate als dem Existenzminimumbericht. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum setzt sich aus einem Regelsatz, Kosten der Unterkunft und Heizkosten zusammen. Beim Kinderfreibetrag kommen die Aspekte Bildung und Teilhabe hinzu. „Höhere steuerliche Freibeträge sind im Wege politischer Entscheidungen möglich“, heißt es im Existenzminimumbericht (Deutscher Bundestag, 2016). Analog ist zum Jahreswechsel das Kindergeld gestiegen, das bei geringerem Haushaltseinkommen für Familien und Alleinerziehende vorteilhaft gegenüber dem Kinderfreibetrag ist, um 24 Euro im Jahr auf 2.304 Euro für das erste und zweite Kind.
Die Korrektur von Tarifstruktur und Freibeträgen ist umso angemessener, als auch der Staat mit der Lohnentwicklung kalkuliert. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen daher Jahr für Jahr entsprechend der Bruttolohnentwicklung. In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge in diesem Jahr 2017 auf 52.200 Euro pro Jahr anstatt wie bisher 50.850 Euro fällig. Das entspricht einer Anhebung um 2,7 Prozent. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Grenzwert in Westdeutschland von 74.400 Euro auf 76.200 Euro (plus 2,4 Prozent) gestiegen, in Ostdeutschland von 64.800 Euro auf 68.400 Euro (plus 5,6 Prozent) (BMF, 2016).
Zudem ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent gestiegen. Die übrigen Beitragssätze bleiben unverändert, wobei die Höhe des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von der jeweiligen Krankenkasse abhängt.
Die meisten Single, Ehepaare, Alleinerziehenden und Familien werden durch dieses Paket leicht entlastet (Abbildung). Etwa fünf bis zehn Euro bleiben ab Januar im Monat mehr vom Bruttoeinkommen. Haushalte mit Kindern profitieren durch die Erhöhung von Kinderfreibetrag und Kindergeld stärker als Kinderlose. Für Höherverdienende bedeuten die Änderungen allerdings ein Minus in der Haushaltskasse, da der steigende Beitragssatz in der Pflegeversicherung und die höheren Beiträge aufgrund der verschobenen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung die Steuerentlastung überkompensieren.
Martin Beznoska / Tobias Hentze: Ein bisschen mehr Netto vom Brutto
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