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Martin Beznoska / Tobias Hentze Gutachten 11. Februar 2020 Auswirkungen der Reform des Solidaritätszuschlags auf die Steuerzahler

Seit einem Vierteljahrhundert besteht der Solidaritätszuschlag ohne Unterbrechung. In diesem Zeitraum hat der als temporäre Ergänzungsabgabe eingeführte Aufschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht nur den Solidarpakt zum Aufbau Ost finanziert, sondern hat zusätzliche Spielräume im Bundeshaushalt geschaffen.

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Gutachten
Auswirkungen der Reform des Solidaritätszuschlags auf die Steuerzahler
Martin Beznoska / Tobias Hentze Gutachten 11. Februar 2020

Auswirkungen der Reform des Solidaritätszuschlags auf die Steuerzahler

Kurzgutachten im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM)

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Seit einem Vierteljahrhundert besteht der Solidaritätszuschlag ohne Unterbrechung. In diesem Zeitraum hat der als temporäre Ergänzungsabgabe eingeführte Aufschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht nur den Solidarpakt zum Aufbau Ost finanziert, sondern hat zusätzliche Spielräume im Bundeshaushalt geschaffen.

Der Bund hat von 1995 bis 2019 rund 87 Milliarden Euro mit dem Solidaritäts-zuschlag mehr eingenommen, als er für die Förderung der ostdeutschen Bundesländer im Rahmen des Solidarpakts ausgegeben hat. Dennoch hat die Bundesregierung das ursprünglich mit dem Auslaufen des Solidarpakts II vorgesehene Aus für den Solidaritätszuschlag zum Jahresende 2019 verstreichen lassen, so dass sich die Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben in diesem Jahr auf 107 Milliarden Euro erhöhen wird. Für die Steuerzahler bedeutet dies dagegen im Jahr 2020 eine in der Sache nicht gerecht-fertigte Belastung von 20 Milliarden Euro.

Ab dem Jahr 2021 halbiert sich die Belastung immerhin, weil steuertechnisch die bestehende Freigrenze in der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer verschoben wird. Allerdings führt die veränderte Freigrenze zu systematischen Verwerfungen. Zum einen werden dadurch rund 10 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher Solidaritätszuschlag zahlen, nur teilweise oder gar nicht entlastet – das sind 3,7 Millionen Personen. Zum anderen wird der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertrag- und die Körperschaftsteuer unvermindert erhoben. In der Folge können zum Beispiel Arbeitnehmer, Rentner oder Selbständige mit Kapitalerträgen auch bei eher geringen oder durchschnittlichen Lohneinkünften oder Rentenbezügen weiter vom Solidaritätszuschlag betroffen sein. Dies betrifft schätzungsweise 2,2 Millionen Personen. Insgesamt zahlen damit im Jahr 2021 voraussichtlich knapp 6 Millionen Personen weiterhin den Solidaritätszuschlag auf zumindest einen Teil ihrer Einkommen.

Hinzu kommen mehr als 500.000 Unternehmen, die den Solidaritätszuschlag unverändert auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen. Dies führt mit Blick auf die Unternehmensbesteuerung zu Verzerrungen gegenüber dem Status quo, da kleinere Einzelunternehmen je nach Höhe ihres Gewinns keinen oder einen reduzierten Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Insgesamt muss der Unternehmenssektor künftig mehr als die Hälfte des Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag bestreiten. Bisher liegt der Anteil bei weniger als einem Drittel.

Vor diesem Hintergrund ist die vollständige und sofortige Abschaffung des Solidaritätszuschlags steuer-systematisch geboten – und zudem fiskalisch verkraftbar. Die gestiegenen Steuereinnahmen haben zu hohen Haushaltsüberschüssen beim Bund geführt. Selbst bei einer vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags zum 1. Januar 2020 würden die Einnahmen des Bundes bereits im Jahr 2022 wieder das Niveau vor der Abschaffung erreichen. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass sich ein Teil der Entlastung durch eine stärkere wirtschaftliche Dynamik von selbst refinanzieren würde.

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Auswirkungen der Reform des Solidaritätszuschlags auf die Steuerzahler
Martin Beznoska / Tobias Hentze Gutachten 11. Februar 2020

Martin Beznoska / Tobias Hentze: Auswirkungen der Reform des Solidaritätszuschlags auf die Steuerzahler – Berechnungen anhand ausgewählter Fallbeispiele

Kurzgutachten im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM)

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