Die EU-Mindestlohnrichtlinie empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten zur Sicherung angemessener Mindestlöhne eine tarifvertragliche Reichweite von 80 Prozent.
Europäische Mindestlohnrichtlinie und Stärkung der Tarifbindung
Gutachten im Auftrag von Gesamtmetall – Die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Die EU-Mindestlohnrichtlinie empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten zur Sicherung angemessener Mindestlöhne eine tarifvertragliche Reichweite von 80 Prozent.
Dieser Wert ist zwar nicht verpflichtend in der Umsetzung. Seine Unterschreitung verpflichtet die Mitgliedstaaten laut Richtlinie aber dazu, einen Nationalen Aktionsplan vorzulegen. Dieser soll Maßnahmen zur Stärkung der tarifvertraglichen Reichweite enthalten. Juristisch ist strittig, ob die Verabschiedung von Maßnahmen eine Pflicht darstellt. Die Bundesregierung arbeitet an einem Nationalen Aktionsplan, hat aber noch keinen vorgelegt. Die Richtlinie räumt dabei sektoralen oder branchenübergreifenden Lohnverhandlungen ein Primat ein. Ein Zielwert von 80 Prozent ist willkürlich und lässt sich weder empirisch noch theoretisch überzeugend begründen. Auch für die Priorisierung sektoraler oder branchenübergreifender Tarifverhandlungssysteme lässt sich keine ausreichende empirische Evidenz finden. Die EU-Mindestlohnrichtlinie verfolgt allein verteilungspolitische Zielsetzungen. Allokationspolitische Zielsetzungen wie die Förderung der Beschäftigung werden in der Richtlinie nur am Rande erwähnt. Damit folgt die Richtlinie dem Narrativ, nur Tarifverträge würden eine faire und angemessene Lohnfestsetzung gewährleisten, ohne auf mögliche negative externe Effekte einer höheren Tarifbindung einzugehen. Solche Effekte können eine höhere Arbeitslosigkeit oder höhere Preise sein.
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