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Allgemeinverbindlichkeit IW-Nachricht 6. Februar 2012

Reform stößt auf Bedenken

Bisher darf ein Tarifvertrag nur dann für allgemein verbindlich erklärt werden, wenn mindestens 50 Prozent der hiervon betroffenen Arbeitnehmer in Unternehmen arbeiten, die den Tarifvertrag anwenden. Da die Tarifbindung oftmals aber nicht mehr die 50-Prozent-Grenze überschreitet, ist das Instrument kaum noch anwendbar. Die Oppositionsparteien schlagen daher vor, die 50-Prozent-Regel zu streichen.

Unternehmen Quelle: sculpies/Fotolia

Eine Reform in diese Richtung ist aber nicht ganz unproblematisch, weil diese Regel die negative Koalitionsfreiheit schützt. Nur wenn eine Mehrheit unter eine Tarifregelung fällt, soll diese Regelung auf Antrag der Tarifparteien auch auf die nicht tarifgebundene Minderheit übertragen werden können. Wird ein Tarifvertrag mit einer Tarifbindung von nur 20 Prozent für allgemein verbindlich erklärt, würde eine Minderheit der Mehrheit vorschreiben, wie hoch der Lohn ist oder wie lange gearbeitet werden darf.

Vermutlich wird die 50-Prozent-Grenze aber schon heute nicht durchgängig einhalten. Ein Ausweg wäre daher, einfach nur zu verlangen, dass ein Tarifvertrag „repräsentativ“ ist, wie es die SPD vorschlägt. Dann könnte im Einzelfall entschieden werden, ob es auch aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist, einen Tarifvertrag auf nicht tarifgebundene Betriebe und Arbeitnehmer auszuweiten. Die Allgemeinverbindlichkeit ist weitreichender als ein Branchen-Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, weil grundsätzlich alle Löhne verbindlich werden, nicht nur der unterste Tariflohn.

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