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IW-Nachricht 3. Juni 2015 Erbschaftssteuer

Kosmetische Korrekturen reichen nicht

Nach dem Eckpunktepapier zur Erbschaftssteuerreform hat das Bundesfinanzministerium nun auch den Referentenentwurf für das neue Gesetz vorgelegt. Darin greift die Bundesregierung zwar Anregungen der Wirtschaft auf, wesentliche Kritikpunkte aus dem Eckpunktepapier behebt der Entwurf allerdings nicht.

So sieht der Gesetzentwurf weiterhin vor, dass bereits vorhandenes Privatvermögen des Erben zur Hälfte zur Zahlung der Erbschaftssteuer herangezogen werden soll, wenn es sich um ein größeres Familienunternehmen handelt. Dies erstaunt, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Erbschaftssteuer explizit davon abgeraten.

Grundsätzlich erfreulich ist, dass der Gesetzentwurf typische Besonderheiten von Familienunternehmen berücksichtigt. Dazu gehören z.B. Einschränkungen von Gewinnentnahmen, eine beschränkte Veräußerbarkeit von Gesellschaftsanteilen und die Pflicht, beim Ausscheiden aus dem Unternehmen die Anteile anderen Gesellschaftern unter Wert abtreten zu müssen. Enthält der Gesellschaftsvertrag solche Elemente, steigt die Grenze für den Unternehmenswert, bis zu dem eine Verschonung von der Erbschaftssteuer ohne Bedürfnisprüfung gewährt wird, von 20 auf 40 Millionen Euro an.

Nachbessern muss der Gesetzgeber aber bei den Details. So steht im Gesetzentwurf, dass Ausschüttungen und Entnahmen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Erbfall „nahezu vollständig“ beschränkt sein müssen. Diese Formulierung ist streitanfällig, weil eine klare Grenze nicht genannt wird. Außerdem kann dies kaum ein Familienunternehmen erfüllen. Denn Personengesellschaften wie OHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) kennen kein Geschäftsführergehalt. Ein geschäftsführender Gesellschafter muss also Gewinne entnehmen dürfen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diesen Aspekt vernachlässigt das Gesetz bisher.

Insgesamt würde auch das neue Erbschaftssteuerrecht Betriebsvermögen verschonen. Die Bedingungen dafür sind bei größeren Unternehmen aber so streng, dass es oftmals doch zu erheblichen Erbschaftssteuerzahlungen kommen dürfte. Vor diesem Hintergrund scheint das vom Bundesfinanzministerium veranschlagte Steuermehraufkommen von 200 Millionen Euro pro Jahr sehr knapp geschätzt. Die Bundesregierung sollte vor allem bedenken, dass dem höheren Erbschaftssteueraufkommen geringere Ertragsteuern der Unternehmen und möglicherweise auch geringere Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge entgegenstehen, wenn den Familienunternehmen Liquidität entzogen wird, die sie für Investitionen gebraucht hätten.

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