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Thilo Schaefer IW-Report Nr. 16 10. Mai 2021 Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Landesplanung: Schriftliche Stellungnahme zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Mit ihrem Klimaschutzgesetz hat sich die nordrhein-westfälische Landesregierung 2013 bereits frühzeitig zu eigenen Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet und den darin verankerten Zielen durch den Gesetzescharakter eine hohe Verbindlichkeit gegeben.

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Schriftliche Stellungnahme zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Thilo Schaefer IW-Report Nr. 16 10. Mai 2021

Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Landesplanung: Schriftliche Stellungnahme zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

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Mit ihrem Klimaschutzgesetz hat sich die nordrhein-westfälische Landesregierung 2013 bereits frühzeitig zu eigenen Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet und den darin verankerten Zielen durch den Gesetzescharakter eine hohe Verbindlichkeit gegeben.

Der Zielrahmen, der durch nationale und internationale Vereinbarungen und Gesetzgebung vorgegeben wird, hat sich seit 2013 deutlich verändert, so dass eine entsprechende Anpassung des NRW-Klimaschutzgesetzes notwendig wird.

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tut der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zudem gut daran, den Zeithorizont 2050 und das Ziel der Klimaneutralität in den Blick zu nehmen. Dennoch stellt sich aus Anlass der Neufassung des Gesetzes die Frage, inwieweit eine regionale Klimagesetzgebung im Hinblick auf die globale Herausforderung der Minderung von Treibhausgasemissionen überhaupt sinnvoll und wenn ja in welchen Bereichen zweckmäßig sein kann. Schließlich weist der Gesetzgeber in der Begründung selbst darauf hin, dass die „maßgeblichen Gesetzgebungskompetenzen zugunsten des Klimaschutzes […] auf europäischer und Bundesebene [liegen].“ Zurecht sieht die Landesregierung ihre Aufgabe deshalb darin, mit ihrer Gesetzgebung in diesem Bereich übergeordnete Regelungen zu flankieren und vor Ort die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass Unternehmen und Haushalte in NRW ihre Treibhausgasemissionen reduzieren können.

Dass Klimaschutz im Gesetz als Innovationstreiber bezeichnet wird, steht nicht nur im Einklang mit der Ausrichtung des europäischen Green Deals, der als grüne Wachstumsstrategie angelegt ist, sondern impliziert auch notwendige Freiheitsgrade, die ein Klimaschutzgesetz für die Entwicklung innovativer Verfahren und den konstruktiven Wettbewerb um kosteneffiziente Technologien und Produkte, mit deren Hilfe Treibhausgasemissionen vermieden werden können, einräumen muss. Dazu kann die Landesverwaltung nicht nur durch ihre eigene Klimaschutzstrategie vorbildlich beitragen, sondern darüber hinaus im Rahmen einer an Klimaschutzkriterien ausgerichteten öffentlichen Beschaffung die Nachfrage nach klimafreundlichen Produkten stärken.

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