Die Beschäftigten in der Altenpflege müssen in der Corona-Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Deshalb fordern ver.di und die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) eine Corona-Prämie, allerdings ohne die Finanzierung zu thematisieren. Diese muss jedoch im Vorfeld geklärt sein, sonst drohen Belastungen der Pflegebedürftigen.
Corona-Prämie für die Altenpflege: Die Finanzierung muss geklärt sein
IW-Kurzbericht
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Die Beschäftigten in der Altenpflege müssen in der Corona-Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Deshalb fordern ver.di und die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) eine Corona-Prämie, allerdings ohne die Finanzierung zu thematisieren. Diese muss jedoch im Vorfeld geklärt sein, sonst drohen Belastungen der Pflegebedürftigen.
Schon in normalen Zeiten verursacht der Fachkräftemangel in der Altenpflege erschwerte Arbeitsbedingungen. Die Corona-Krise bringt nun weitere Belastungen für das Pflegepersonal mit sich. Zum einen steigt durch krankheitsbedingte Ausfälle von Kolleginnen und Kollegen die Arbeitsbelastung, zum anderen ist auch die psychische Belastung gegenwärtig enorm.
Die Forderung nach einer Sonderzahlung für Altenpflegekräfte ist vor diesem Hintergrund nur allzu verständlich und erscheint vielen Bürgerinnen und Bürgern sicher auch angemessen. Der jüngste Vorschlag kommt von ver.di und der BVAP, die eine einmalige Sonderzahlung von 1.500 Euro für Beschäftigte in der Altenpflege und für Auszubildende von 900 Euro fordern.
Allerdings ist hierbei - im Vergleich zu anderen Branchen – die Finanzierung einer solchen Sonderzahlung nicht ganz einfach. Denn die meisten Pflegeanbieter werden eine solche Sonderzahlung nicht aus dem laufenden Budget leisten können.
Pflegeanbieter haben keinen großen Finanzierungsspielraum
Grund dafür ist, dass die Vergütung von Pflegeleistungen größtenteils in Verhandlungen zwischen den Kostenträgern – den Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung und den Trägern der Sozialhilfe – und den Pflegeanbietern bestimmt ist oder teilweise durch eine Pflegesatzkommission festgelegt wird. Die Pflegeanbieter unterliegen dabei einer Nachweispflicht und müssen unter anderem Personalausstattung, tatsächliche Stellenbesetzung und Eingruppierung sowie sächliche Ausstattung belegen (soweit die Verhandlungspartner dies verlangen), ebenso müssen Angaben zu der (zu erwartenden) Belegungsstruktur gemacht werden. Gleichzeitig wird von den Kostenträgern geprüft, inwieweit die geforderte Vergütung mit der vergleichbarer Pflegeanbieter übereinstimmt. Die Verhandlungen werden prospektiv geführt. Sollte ein Pflegeanbieter im Folgejahr Gewinne erzielen, dürfen diese bei ihm verbleiben, Verluste müssen jedoch ebenfalls von ihm getragen werden – das unternehmerische Risiko trägt somit ausschließlich der Pflegeanbieter. De jure darf ein Pflegeanbieter zwar in die Pflegesätze beziehungsweise in die von ihm geforderten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auch eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos einkalkulieren (§ 84 Absatz 2 SGB XI). Wie dies genau erfolgen soll, ist jedoch nicht weiter im SGB geregelt. Dies führt bis heute dazu, dass über diese Komponente in den Verhandlungen große Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht und in der Vergangenheit oftmals die Schiedsstellen bemüht wurden.
Entgegen der im vergangenen Jahr häufig formulierten Vorstellung der hohen Renditen im Pflegemarkt ist hier deswegen genauer zu differenzieren: Im Bereich der Pflegeleistungen sind die Renditen aufgrund dieser Verhandlungspraxis deutlich begrenzt (anders als im Pflegeimmobilienbereich). Die Vergütung der Pflegeleistungen ist stark an den Ist-Kosten orientiert und Sonderprämien wurden in den letzten Verhandlungen nicht einkalkuliert. Gleichzeitig ist der Markt nicht stark konzentriert: Neben großen privaten und kirchlichen sowie freigemeinnützigen Trägern gibt es auch viele kleine und mittelständische Anbieter. Zum Vergleich: Im Lebensmitteleinzelhandel hatten die vier größten Unternehmen im Jahr 2015 einen Marktanteil von 85 Prozent (Bundeskartellamt, 2016). Im Bereich der Pflegedienste versorgen hingegen die vier größten Pflegedienste zusammen nur gut 1 Prozent der insgesamt durch ambulante Pflegedienste betreute Pflegebedürftigen (Borchert, 2020a; Statistisches Bundesamt, 2019; eigene Berechnungen), die vier größten Pflegeheimbetreiber stellten zusammen gut 8 Prozent der insgesamt vorhandenen Pflegeplätze zur Verfügung (Borchert, 2020b; Statistisches Bundesamt, 2019; eigene Berechnungen). Insbesondere kleine und mittelständische Pflegeanbieter können aber eine solche Sonderprämie nicht ohne Weiteres aus dem laufenden Budget zahlen.
Zusätzliche Belastung der Pflegebedürftigen?
Um nicht zu riskieren, dass Pflegeanbieter durch eine solche Sonderprämie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, müssten sie diese höheren Personalkosten daher vergütet bekommen und die Pflegesätze entsprechend erhöhen dürfen. Hierdurch würden aber zunächst die Pflegebedürftigen stärker belastet. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt je nach Versorgungsart feste Pauschalen, die sich nicht automatisch erhöhen, wenn die Pflegesätze steigen. Entsprechend würden die zusätzlichen Kosten ausschließlich über die Eigenanteile der Pflegebedürftigen (oder die Hilfe zur Pflege) getragen werden. Legt man die Pflegestatistik (Statistisches Bundesamt, 2019) zugrunde, waren im Jahr 2017 ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten über 266.000 Stellen im ambulanten und über 552.000 Stellen im stationären Bereich besetzt (ausgenommen ist hier die vollstationäre Pflege in Behindertenheimen, die vom Statistischen Bundesamt nicht miteingerechnet ist, die folgenden Zahlen sind damit unterschätzt). Angenommen, die Sonderprämie käme entsprechend den genannten Forderungen allen Mitarbeitern zugute – ausgenommen den Verwaltungsdiensten – ergäbe sich für eine Sonderprämie von 1.500 Euro ein Finanzierungsbedarf von insgesamt 1,14 Milliarden Euro. Damit entstünden pro Pflegebedürftigem in der ambulanten Pflege im Durchschnitt einmalig zusätzliche Kosten von etwa 355 Euro, pro Pflegebedürftigem im Pflegeheim im Durchschnitt rund 980 Euro (BMG, 2020; PKV-Verband, 2020; eigene Berechnungen).
Finanzierung durch die gesetzliche Pflegeversicherung?
Ob eine solche einmalige Belastung ausschließlich der Pflegebedürftigen politisch durchsetzbar ist, ist in der gegenwärtigen Lage eher fragwürdig. Alternativ könnte eine solche Sonderprämie von den Pflegekassen beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung übernommen werden. Der Finanzierungsbedarf für die Pflegekassen beliefe sich dann auf mindestens 1,06 Milliarden Euro, unter der Annahme, dass die Pflege in der Behindertenhilfe personell ähnlich aufgestellt ist, kämen weitere 0,14 Milliarden Euro hinzu. Neben den hier nicht diskutierten Schwierigkeiten, die eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer solchen Sonderzahlung mit sich brächte, ist also von den handelnden Akteuren auch frühzeitig zu klären, wer die Kosten einer solchen Sonderprämie trägt. Sonst drohen entweder finanzielle Schwierigkeiten bei kleinen Pflegediensten und -heimen oder eine deutliche Belastung der Pflegebedürftigen.
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