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Ralph Henger / Judith Niehues / Maximilian Stockhausen IW-Kurzbericht Nr. 9 8. Februar 2022 Heizkostenzuschuss im Wohngeld

Das Bundeskabinett hat am 2.2.2022 eine Einmalzahlung beschlossen, um die jüngst gestiegenen Heizkosten von privaten Haushalten mit niedrigen Einkommen abzufedern. Die Ampel-Regierung macht damit ihre Ankündigung im Koalitionsvertrag wahr.

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Heizkostenzuschuss im Wohngeld
Ralph Henger / Judith Niehues / Maximilian Stockhausen IW-Kurzbericht Nr. 9 8. Februar 2022

Heizkostenzuschuss im Wohngeld

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Das Bundeskabinett hat am 2.2.2022 eine Einmalzahlung beschlossen, um die jüngst gestiegenen Heizkosten von privaten Haushalten mit niedrigen Einkommen abzufedern. Die Ampel-Regierung macht damit ihre Ankündigung im Koalitionsvertrag wahr.

 Profitieren werden jedoch nicht nur Wohngeldhaushalte, sondern auch BAföG-Empfänger und Bezieher der Berufsausbildungsbeihilfe. Der Beitrag zeigt die Annahmen und Eckwerte der Berechnungen, die das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) für die Bundesregierung vorgenommen hat. Zudem schlägt es vor, zukünftig dauerhaft die Heizkosten beim Wohngeld zu bezuschussen.

Der einmalige Heizkostenzuschuss ist nach der Haushaltsgröße gestaffelt und richtet sich an rund 710.000 Haushalte, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld beziehen. Ein 1-Personen-Haushalt erhält 135 Euro; ein 2-Personen-Haushalt 175 Euro; für jede weitere Person im Haushalt werden 35 Euro gezahlt (siehe Abbildung). Zusätzlich werden rund 370.000 Studenten, 50.000 Bezieher von Aufstiegs-BAföG und 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen, pauschal 115 Euro erhalten. Der Heizkostenzuschuss wird den Bund rund 190 Millionen Euro kosten. Der Auszahlungstermin wird im Sommer sein, wenn die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen meist anstehen.

Politische Vorgabe für das IW als Gutachter war es, einen Heizkostenzuschuss zu bestimmen, der ohne umfangreiche zusätzliche Informationen und ohne hohen Verwaltungsaufwand von den Wohngeldbehörden ausgezahlt werden kann. Dieser Anforderung wird mit einem nach der Anzahl der Personen gestaffelten Pauschalbetrag Rechnung getragen. Der Vorteil dieses Vorgehens ist die unbürokratische und dadurch schnelle Umsetzung. Der Nachteil ist jedoch, dass hierbei die unterschiedliche Betroffenheit der Haushalte nicht berücksichtigt werden kann. So bestehen aktuell besonders für Haushalte mit Gasheizung große Belastungsunterschiede, da einige Energieversorger die Preise stark angehoben haben (siehe Check24 oder Verivox), während andere aufgrund längerfristiger Liefervereinbarungen für Bestandskunden noch keine Preisanpassung erfahren haben. Um Fälle extremer individueller Härten zu berücksichtigen und stark betroffene Haushalte im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit zu unterstützen, hätten beispielsweise Nachweise über den verwendeten Energieträger, die Kündigung des Versorgers oder Dokumente über angekündigte Preissteigerungen herangezogen werden müssen (Neuhoff et al., 2022). Damit wäre eine schnelle verwaltungsmäßige Umsetzung bis zum Sommer 2022 jedoch nicht möglich gewesen.

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Ausgangswert zur Bestimmung der Höhe des Heizkostenzuschusses waren die durchschnittlichen warmen Nebenkosten (für Heizen und Warmwasser) der wohngeldberechtigten Haushalte. Dabei wurde aufgrund der großen Energiepreisschwankungen der letzten Jahre auf den Vierjahreszeitraum 2016 bis 2019 zurückgegriffen. Nach IW-Berechnungen auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP v36) liegen diese bei monatlich 1,20 Euro/m2 Wohnfläche. Dieser Wert weicht nur geringfügig von den durchschnittlichen warmen Nebenkosten aller Mieterhaushalte im Jahr 2020 ab, die im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit 1,21 Euro/m² angegeben sind. Die Höhe des Zuschusses wurde weiterhin anhand der jüngsten Preisentwicklungen für die drei wichtigsten Energieträger (Erdgas, Heizöl und Fernwärme) berechnet. Berechnungsgrundlage hierfür war die allgemeine Preisentwicklung für Haushaltsenergie gemäß Verbraucherpreisdaten des Statistischen Bundesamtes. Auch wenn Unsicherheit über die zukünftige Preisentwicklung besteht, wurde davon ausgegangen, dass die Energiepreise für die Endverbraucher zumindest in dieser Heizperiode noch weiter steigen werden. Mit diesen Annahmen wurde ein Anstieg der Energiepreise im Jahr 2022 von 28,1 Prozent gegenüber 2020 abgeleitet.

Ein Teil des Anstiegs ist auf die CO2-Bepreisung zurückzuführen, die über das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) Erdgas und Heizöl ab dem 1.1.2021 mit 25 Euro/Tonne CO2 verteuert hat und seit dem 1.1.2022 mit 30 Euro verteuert. Ohne CO2-Bepreisung beläuft sich der hier berechnete Energiepreisanstieg im Jahr 2022 auf 19,6 Prozent gegenüber 2020. Der Effekt der CO2-Bepreisung wurde herausgerechnet, da die Wohngeldhaushalte seit dem 1.1.2021 eine Kompensation in Form einer sogenannten CO2-Komponente erhalten (§ 12 Abs. 6 Wohngeldgesetz). Die Entlastung ist gestaffelt nach Haushaltsgröße und beläuft sich auf monatlich 30 Cent/m2 Richtwohnfläche. Entsprechend seiner Richtwohnfläche von 48 m² werden bei einem 1-Personen-Haushalt beim Wohngeld somit jährlich 172,80 Euro der Heizkosten anerkannt (monatlich 14,40 Euro), das heißt, sie fließen in die Ermittlung des Wohngeldanspruchs ein. Nach dem Zuschussprinzip des Wohngeldes wird immer nur ein Teil der anerkannten Kosten bezuschusst. Ein Haushalt mit 1.000 Euro wohngeldrechtlichem (Netto-)Einkommen und einer Bruttokaltmiete von 500 Euro erhält nach aktuellem Wohngeldrecht durch die CO2-Komponente 84 Euro mehr im Jahr (monatlich 79 statt 72 Euro Wohngeld).

Die Abbildung zeigt, wie die durchschnittlichen Mehrbelastungen für die Wohngeldhaushalte, die sich im Vergleich der jahresdurchschnittlichen Preisniveaus 2022/2020 ergeben (20 Prozent bei 1,20 Euro/m²), ausgeglichen werden. Der jetzt beschlossene einmalige Heizkostenzuschlag ist wichtig, um soziale Härten aus den aktuellen stark steigenden fossilen Energiepreisen zeitnah abzufedern. Er unterstützt mit den Wohngeldempfängern, BAföG-Beziehern und Auszubildenden zielgerichtet Haushalte mit geringem Einkommen. Grundsicherungsempfänger im Rechtskreis des SGB II und XII sind durch die steigenden Energiepreise nicht belastet, da die Mehrkosten über die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) erstattet werden. Alternative Entlastungsvorschläge wie eine Aussetzung der CO2-Bepreisung oder eine Absenkung der Mehrwertsteuer wären hingegen das falsche Signal, da Anreize für Gebäudeeigentümer gemindert würden, in die für die Klimaziele bedeutende energetische Gebäudesanierungen zu investieren. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die privaten Haushalte in den letzten Jahren von niedrigen Energiekosten profitiert haben, was dazu geführt hat, dass weniger Investitionen in Energieeffizienzmaßahmen stattfanden.

Während beim einmaligen Heizkostenzuschuss die Gewährung einer möglichst unbürokratischen, kurzfristigen Unterstützung im Vordergrund stand, ist es jedoch wichtig, dass auch in Zukunft einkommensschwache Haushalte ausreichend Unterstützung für die Energiekosten erhalten. Hier bietet sich beim Wohngeld als dauerhafte Kompensationsmöglichkeit die (Wieder-)Einführung der Heizkostenkomponente (auch Heizkostenpauschale) an, die in den Jahren 2009 und 2010 schon einmal gewährt wurde. Grund für die damalige Einführung waren ebenfalls kurzfristig gestiegene Energiepreise. Die Heizkostenkomponente wurde 2009 zusammen mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 100 Euro für einen 1-Personen-Haushalt, von 120 Euro für einen 2-Personen-Haushalt und 25 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied eingeführt (BBSR, 2013). Nach gesunkenen Energiepreisen im Jahr 2010, wurde sie dann wieder abgeschafft. Die Höhe der Heizkostenkomponente war wie die aktuell gewährte CO2-Komponente konzipiert, hatte jedoch einen monatlichen Förderbetrag von 50 Cent/m², sodass beispielsweise einem 1-Personen-Haushalt 24 Euro als monatliche Heizkosten anerkannt wurden. Die pauschalen Heizkosten gehen zusammen mit der Bruttokaltmiete in die Berechnung des Wohngeldanspruchs ein und führen zu einem höheren Wohngeld. Das Wohngeld ist so konzipiert, dass mit steigendem Einkommen die Höhe des Wohngeldes abnimmt und somit auch die Berücksichtigung der Heizkosten.

Bereits im Gutachten des BBSR (2013) wurde eine Wiedereinführung der Heizkostenpauschale vorgeschlagen, da die Heizkosten einen integrativen Bestandteil der Wohnkostenbelastung darstellten und entsprechend – wie bei der Grundsicherung – bezuschusst werden sollten. Bei der Neueinführung könnten wieder in pauschalierter Form die Heizkosten angerechnet werden, sodass die Haushalte einen Anreiz haben, sparsam zu heizen und die Wohngeldstellen die Heizkostenabrechnungen nicht einzeln prüfen müssen. Eine Wiedereinführung der Heizkostenkomponente hätte folgende Vorteile:

  • Wohngeldhaushalte werden dauerhaft bei ihren Belastungen für Heizen und Warmwasser unterstützt. Damit wird ein systematischer Nachteil gegenüber dem Grundsicherungssystem beseitigt und das Wohngeld als vorrangige Leistung gestärkt.
  • Wohngeld wird attraktiver, da die Leistungen und die Einkommensgrenzen steigen und mehr Haushalte Unterstützung bekommen.
  • Mit steigenden Einkommen fällt der Zuschuss geringer aus, sodass Haushalte zielgenaue und bedarfsorientierte Unterstützung erhalten.
  • Als separate Heizkostenkomponente (neben der CO2-Komponente) kann bei schwankenden Energiepreisen nachgesteuert werden.

Das IW schlägt daher vor, dass im Rahmen der angekündigten Reform zur Stärkung des Wohngeldes (siehe Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung) die Heizkostenkomponente wieder eingeführt wird. Dabei sollten auch andere Ziele wie die Erhöhung der Reichweite des Wohngeldes mitberücksichtigt werden.

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