1. Home
  2. Studien
  3. Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting
Martin Beznoska / Tobias Hentze IW-Kurzbericht Nr. 41 7. Juni 2017 Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting

Seit Jahren steht eine Reform des Ehegattensplittings immer wieder im Raum. Befürworter und Gegner beharren auf ihren jeweiligen Argumenten. Anstatt nur die Systemfrage zu stellen, lohnt es sich über kleine Änderungen am Status quo wie eine Vereinfachung der Lohnsteuerklassen nachzudenken.

PDF herunterladen
Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting
Martin Beznoska / Tobias Hentze IW-Kurzbericht Nr. 41 7. Juni 2017

Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting

IW-Kurzbericht

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Seit Jahren steht eine Reform des Ehegattensplittings immer wieder im Raum. Befürworter und Gegner beharren auf ihren jeweiligen Argumenten. Anstatt nur die Systemfrage zu stellen, lohnt es sich über kleine Änderungen am Status quo wie eine Vereinfachung der Lohnsteuerklassen nachzudenken.

<script src="https://cloud.highcharts.com/inject/ecydaha/" defer="defer"></script>

Embed-Code für diese Grafik

<div id="highcharts-ecydaha"><script src="https://cloud.highcharts.com/inject/ecydaha/" defer="defer"></script></div>

Ob das Ehegattensplitting als eine Institution im deutschen Steuerrecht seinen 60. Geburtstag im nächsten Jahr unversehrt erleben wird, ist derzeit alles andere als ausgemacht. Im Bundestag waren die Auswirkungen von Reformmodellen bereits Thema (Deutscher Bundestag, 2016). Parteien fast aller Couleur schreiben eine Reform des 1958 in Deutschland eingeführten Besteuerungsprinzips für zusammenveranlagte Ehegatten als Ziel in ihre Bundestagswahlprogramme. Die Idee des Ehegattensplittings lautet, dass ein Ehepaar unabhängig von der individuellen Rollenverteilung – also zu welchen Teilen die Ehepartner jeweils erwerbstätig sind, die Kinder betreuen oder den Haushalt führen – besteuert wird. Der Staat soll sich in die Entscheidung darüber nicht einmischen. Da das Ehepaar als Erwerbsgemeinschaft betrachtet wird, ist die steuerliche Bemessungsgrundlage dementsprechend das gemeinsame Einkommen, das sogenannte Globaleinkommen des Ehepaares (Homburg, 2000). Das Splitting ermöglicht hierbei die steuerliche Gleichstellung gegenüber einem Single.

Eine Schattenseite dieses Leitgedankens kann sich für Ehepaare oder Familien auftun, bei denen ein Ehepartner voll berufstätig ist, während der andere überlegt, zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes, wieder zu arbeiten oder die Stundenzahl zu erhöhen. Denn dann klafft beim Blick auf den Gehaltszettel eine große Lücke zwischen Brutto und Netto. Schuld daran ist nicht nur der progressive Einkommensteuertarif, sondern zusätzlich der Aufbau der frei wählbaren Steuerklassen. Bei Ehepartnern stellt sich die Frage, ob sie die Steuerklassen III und V oder beide die Steuerklasse IV wählen. Was nach einem technischen Detail klingt, kann beim Blick auf die monatliche Lohnabrechnung zu ganz unterschiedlichen Empfindungen führen. Der Grund dafür ist, dass in der Steuerklasse V die Belastung sehr hoch ist – in der Steuerklasse III dafür umso niedriger. Die Steuerklasse III ist dabei dem Hauptverdiener vorbehalten: Diesem werden beide Grundfreibeträge des Ehepaares und auch etwaige Kinderfreibeträge gutgeschrieben. Für den Ehepartner in der Steuerklasse V bedeutet dies – unabhängig von der Höhe des Gehalts – eine relativ hohe Steuerlast, da jeder Euro sofort einem hohen Steuersatz unterliegt.

In der Steuerklasse IV ist das anders: Ohne Faktorverfahren wird darin jeder Ehegatte so besteuert wie ein Alleinstehender, weshalb der Lohnsteuerabzug die eigentliche Steuerlast des Ehepaares überschätzt. Beim Faktorverfahren wird für das Ehepaar vorab ermittelt, wie groß der Unterschied zwischen einer Individualbesteuerung und dem Splitting ausfällt. Technisch wird die erwartete Einkommensteuerlast des Ehepaares durch die Summe des individuellen Lohnsteuerabzugs bei Alleinveranlagung geteilt. Der resultierende Faktor, der aufgrund des Splittingvorteils kleiner eins ist, reflektiert den Splittingvorteil. Diesen Faktor wendet der jeweilige Arbeitgeber auf den Monatslohn der Ehepartner an, so dass der Lohnsteuerabzug geringer ausfällt (BMF, 2017).

Was die Wahl der Steuerklassen ausmachen kann, zeigen die Beispiele in der Abbildung. Wenn ein Ehepartner 40.000 Euro und der andere Ehepartner 20.000 Euro brutto im Jahr verdient, macht die Wahl der Steuerklassen III/V im Vergleich zur tatsächlichen Steuerlast einen Unterschied von knapp 500 Euro aus, also 41 Euro im Monat. Bei der Wahl der Steuerklasse IV mit oder ohne Faktor hat ein Ehepaar Monat für Monat demgegenüber weniger Geld in der Tasche.

Mit dem Erhalt des Steuerbescheids verschwindet allerdings der Effekt der Wahl der Steuerklasse. Ob III und V oder IV mit Faktor: Letztlich zahlen alle Ehepaare mit dem gleichen Einkommen auch gleich hohe Steuern. Alle unterjährigen Unterschiede aufgrund der Wahl der Steuerklasse werden auf den Cent genau ausgeglichen. Während die Kombination aus Steuerklasse III und V in der Regel den tatsächlich zu entrichtenden Steuerbetrag unterschätzt, die unterjährige Liquidität erhöht und es daher eher zu einer Steuernachzahlung kommen kann, liegt die monatliche Abrechnung anhand der Steuerklasse IV mit Faktorverfahren sehr nahe an der tatsächlich fälligen Steuerzahlung. Ohne Berücksichtigung des Faktors wäre der Lohnsteuerabzug für das Ehepaar insgesamt im Laufe des Jahres höher als ihre eigentliche Belastung, so dass es mit dem Steuerbescheid zu einer Rückzahlung vom Finanzamt käme. Sofern der Hauptverdiener mehr als 60 Prozent des Haushaltsbruttogehalts verdient, stellt sich ein Ehepaar mit der Steuerklassenkombination III und V unterjährig besser. Je größer der Anteil ausfällt, desto stärker ist der Liquiditätsgewinn.

Für die einzelnen Ehepartner fällt das Ergebnis sehr unterschiedlich aus: Die Steuerbelastung des Zweitverdieners ist bei Wahl der Steuerklasse IV im Vergleich zur Steuerklasse V deutlich geringer, es bleibt mehr Netto vom Brutto. Dafür muss im Gegenzug der Hauptverdiener einen höheren Anteil seines Gehalts an den Staat abführen. Rein optisch stellt die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren die Erwerbstätigkeit des Zweitverdieners damit besser. Daran schließt sich die Frage an, ob und inwieweit ein Zweitverdiener in der Steuerklasse IV einen größeren Anreiz sieht, einen Job aufzunehmen oder die Arbeitszeit auszudehnen. Zu hohe Erwartungen an eine Verbesserung der Anreizstruktur wären jedoch voreilig. Denn auch wenn die Wahl der Steuerklasse IV einen Teil des steuerlichen Effekts des Ehegattensplittings vom Hauptverdiener auf den Zweitverdiener verlagert, bleibt die effektive Grenzbelastung des geringeren Einkommens nach dem derzeitigen Einkommensteuerrecht weiterhin relativ hoch.

PDF herunterladen
Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting
Martin Beznoska / Tobias Hentze IW-Kurzbericht Nr. 41 7. Juni 2017

Martin Beznoska / Tobias Hentze: Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting

IW-Kurzbericht

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Mehr zum Thema

Artikel lesen
Problem erkannt, Problem gebannt? Wirtschaftsminister Robert Habeck bei der Problemanalyse
Martin Beznoska / Tobias Hentze / Thomas Obst IW-Nachricht 20. März 2024

Wachstumschancengesetz: Investitionen fallen nur sechs Milliarden Euro höher aus

Am Freitag entscheidet der Bundesrat über das Wachstumschancengesetz. Die abgespeckte Version dürfte die Wirtschaft nur geringfügig ankurbeln. Bis Ende des Jahrzehnts werden inflationsbereinigt sechs Milliarden Euro an zusätzlichen Investitionen ausgelöst, ...

IW

Artikel lesen
Martin Beznoska Externe Veröffentlichung 4. März 2024

Average Tax Rates for Rich and Poor – German Personal Income Tax from 1998 to 2019

Measuring the effective tax progressivity of personal income tax over the whole income distribution, and consistently defined over time, is an important tool with which to evaluate tax reforms. While survey data provides the representative income distribution, ...

IW

Mehr zum Thema

Inhaltselement mit der ID 8880