Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (im Folgenden Erbschaftsteuer) wurden zuletzt vor 13 Jahren angepasst. Zwischenzeitlich kam es zu einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Preisniveaus, insbesondere der Immobilienpreise. Vor diesem Hintergrund stellen sich einige Fragen zu einer möglichen Anpassung der Besteuerung von Erbschaften.
Stellungnahme zu Freibeträgen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (im Folgenden Erbschaftsteuer) wurden zuletzt vor 13 Jahren angepasst. Zwischenzeitlich kam es zu einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Preisniveaus, insbesondere der Immobilienpreise. Vor diesem Hintergrund stellen sich einige Fragen zu einer möglichen Anpassung der Besteuerung von Erbschaften.
Wird eine Immobilie geerbt, so kann der Erbe von der Zahlung der Erbschaftsteuer freigestellt werden, wenn er die Immobilie zeitnah bezieht. Grundsätzlich gilt ein Bezug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall als zeitnah. Ein längerer Zeitraum ist nur in begründeten Fällen möglich. Es erscheint angemessen, die Frist um einige Monate zu verlängern. Dies würde den Lebensrealitäten gerecht werden und zudem die Zahl der rechtlichen Streitfälle reduzieren.
Ferner erscheint es geboten, die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer an die Entwicklung des Preisniveaus anzupassen. Da dies seit 2010 nicht geschehen ist, kam es zu einer realen Erhöhung der Erbschaftsteuerbelastung. Wären die Freibeträge stets im Gleichklang mit der Wachstumsrate des Verbraucherpreisindex gestiegen, so lägen sie heute rund 25 Prozent höher. Bei Anpassung an die Entwicklung der Immobilienpreise ergäbe sich gar ein Anstieg um rund 85 Prozent. Die Freibeträge sollten daher um mindestens 25 Prozent angehoben und in Zukunft an die Preisentwicklung gekoppelt werden. Die Neufassung der Bewertungsregeln erhöht den Handlungsdruck zusätzlich. Für den Staat würde die Erhöhung der Freibeträge zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarden Euro pro Jahr führen.
Die Erbschaftsteuer in Deutschland kennt bereits einen progressiven Steuersatz bei Schenkungen und Erbschaften in Abhängigkeit von der Höhe des ererbten Vermögens. Die Höhe des Steuersatzes hängt zudem vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab. Prinzipiell ist ein progressiver Steuertarif, wie er auch bei der Einkommensteuer zum Einsatz kommt, auch bei der Erbschaftsteuer gerechtfertigt. Er geht einher mit umfassenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Eine Alternative wäre die Flat-Tax, also ein einheitlicher Steuersatz auf Erbschaften (möglicherweise auch differenziert nach Steuerklassen), bei gleichzeitigem Abbau der Ausnahmetatbestände.
Mitunter wird der Vorschlag unterbreitet, mit einer effektiven Mindestbesteuerung die Privilegierung von großen Betriebsvermögen zu begrenzen. Grundsätzlich sind Verschonungsregeln für Betriebsvermögen angesichts der hohen tariflichen Steuersätze naheliegend und zum Schutz von Arbeitsplätzen zielführend. Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings komplex. Bei Umstellung auf eine Flat-Tax mit Streichung der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen könnte das gegenwärtige Steueraufkommen mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 10 Prozent erreicht werden. Bei einem einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent wäre ein Mehraufkommen von rund 5 Milliarden Euro zu erwarten. Sofern gleichzeitig die Freibeträge an die Inflation angepasst werden sollten, läge das Mehraufkommen bei rund 4,3 Milliarden Euro.
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