Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben die Arbeitgeber im Jahr 2019 insgesamt 67,5 Milliarden Euro an Bruttogehältern und darauf fällige Sozialversicherungsbeiträge aufgewendet. Im Corona-Jahr wird die Summe voraussichtlich noch höher ausfallen.
67,5 Milliarden Euro für erkrankte Mitarbeiter
IW-Kurzbericht
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben die Arbeitgeber im Jahr 2019 insgesamt 67,5 Milliarden Euro an Bruttogehältern und darauf fällige Sozialversicherungsbeiträge aufgewendet. Im Corona-Jahr wird die Summe voraussichtlich noch höher ausfallen.
Nach den Daten des Dachverbands der Betriebskrankenkassen verharrte der Krankenstand im Jahr 2019 auf dem Niveau des Vorjahres. Damit konnte der langjährige Trend steigender Krankenstände zwar gestoppt werden, eine Trendumkehr zeichnet sich aber nicht ab (BKK-Dachverband, 2020a, 78).
Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind nicht nur eine Herausforderung für die betrieblichen Abläufe – Produktions- und Lieferverpflichtun-gen müssen auch bei reduzierter Belegschaft eingehalten werden. Aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht wirken sie sich auch unmittelbar auf die Arbeitskosten aus.
Denn fehlt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt, zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Kürzere Fehl-zeiten, die auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen sind, werden dabei innerhalb von 12 Monaten summiert. Bei anderen Diagnosen beginnt die sechswöchige Frist von neuem. Erst danach ersetzt das Krankengeld der gesetzlichen Kassen die Entgelt-fortzahlung. Das beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts (§ 47 SGB V).
Die Aufwendungen für die Fortzahlung der Bruttoentgelte werden im Sozialbudget dokumentiert (BMAS, 2020). Sieht man von Zeiten des Mutterschutzes ab, zahlten die Arbeitgeber 2019 demnach 56,2 Milliarden Euro an ihre erkrankten Mitarbeiter. Die darauf anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung müssen dagegen geschätzt werden.
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Beiträge werden – abgesehen von der gesetzlichen Unfallversicherung – nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Eine einfache Hochrechnung mit dem anteiligen Beitragssatz droht deshalb die zusätzlichen Arbeitgeberaufwendungen zu überschätzen. Näherungsweise kann der beitragsfreie Gehaltsanteil mit Hilfe der Versichertenstatistik der Gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt werden (Deutsche Rentenversicherung, 2018). Dabei wird unterstellt, dass Unternehmen auch für privat krankenversicherte Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuss in der Höhe zahlen, der alternativ in der gesetzlichen Versicherung fällig wäre. Neben den Arbeitgeberbeiträgen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen die Unternehmen auch den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung weiter, der für die Gewerbliche Wirtschaft als durch-schnittlicher Prozentsatz aus Beitragssoll und Entgeltsumme berechnet wird (DGUV, 2019).
Für die krankheitsbedingt ausfallenden Mitarbeiter sind so 2019 geschätzt 11,3 Milliarden Euro an Arbeitgeberbeiträgen hinzuzurechnen. In der Summe zahlten sie also 67,5 Milliarden Euro – rund 3,4 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Dazu trägt auch bei, dass der Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1.1.2019 nicht länger allein von den Versicherten, sondern paritätisch finanziert wird.
Die Aufwendungen sind aber nicht nur aufgrund der langfristig zunehmenden Fehlzeiten gestiegen. Denn selbst bei einer konstanten Fehlzeitenquote hätten auch die günstige Beschäftigungsentwicklung zusammen mit den jährlichen Gehaltsanpassungen zu stetig steigenden nominalen Aufwendungen geführt.
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