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Martin Beznoska / Jochen Pimpertz IW-Kurzbericht Nr. 83 24. November 2017 GKV-Beiträge auf Mieteinnahmen sorgen kaum für Entlastung

Der Vorschlag, Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch auf Mieteinnahmen zu erheben, wirft mehr Fragen auf, als er Antworten zu bieten hat. Der Beitragssatz würde kaum entlastet – auch weil gut ein Fünftel der Eigentümer negative Einkünfte erzielt. Die Fehlanreize einer solchen Therapie wären dagegen kaum kontrollierbar.

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GKV-Beiträge auf Mieteinnahmen sorgen kaum für Entlastung
Martin Beznoska / Jochen Pimpertz IW-Kurzbericht Nr. 83 24. November 2017

GKV-Beiträge auf Mieteinnahmen sorgen kaum für Entlastung

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Der Vorschlag, Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch auf Mieteinnahmen zu erheben, wirft mehr Fragen auf, als er Antworten zu bieten hat. Der Beitragssatz würde kaum entlastet – auch weil gut ein Fünftel der Eigentümer negative Einkünfte erzielt. Die Fehlanreize einer solchen Therapie wären dagegen kaum kontrollierbar.

Nicht nur im Bundestagswahlkampf, sondern auch während der Jamaika-Sondierungen spielten Vorschläge zur Weiterentwicklung der Beitragsfinanzierung in der GKV eine wichtige Rolle. Neben der Forderung nach einer Abschaffung des Zusatzbeitrags (zu den Folgen Beznoska/Kolev/Pimpertz, 2017) wurde auch die Idee ins Spiel gebracht, Mieteinnahmen der privaten Haushalte künftig der Beitragspflicht zu unterwerfen (FAZ, 2017).

Die Verbreiterung der Beitragsbemessungsgrundlage ist Teil des Reformkonzepts einer einkommensabhängig finanzierten Bürgerversicherung. Auch wenn ihre Protagonisten vor allem mit einer vermeintlich gerechteren Lastverteilung argumentieren, geht es auch um die Schöpfung zusätzlicher Beitragseinnahmen. Denn längerfristig drohen erhebliche Finanzierungsengpässe aufgrund eines ungebremst starken Ausgabenanstiegs (Pimpertz, 2013, 4 f.). Doch welchen Beitrag zur Lösung dieses Problems könnte eine Beitragspflicht für Mieteinnahmen leisten?

An den Ursachen für den überproportional starken Ausgabenanstieg, insbesondere den Fehlsteuerungen im Gesundheitswesen, vermag eine Verbreiterung der Beitragsbemessungsgrundlage jedenfalls nichts zu ändern. Im Gegenteil sinkt damit der politische Druck, notwendige Veränderungen auch gegen den Widerstand etablierter Interessen durchzusetzen. Unabhängig davon kann aber hinterfragt werden, welchen Effekt eine erweiterte Beitragspflicht auf die Einnahmenseite der GKV hätte.

Für das Jahr 2015 lässt sich auf der Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP v32) zunächst ermitteln, wie viele Haushalte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Von den gut 41 Millionen Haushalten in Deutschland geben etwa 4,5 Millionen Haushalte an, entsprechende Bruttoeinnahmen zu erzielen. Allerdings unterlägen diese Einnahmen nur in den Fällen einer Beitragspflicht, in denen mindestens ein Haushaltsmitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert ist. Deshalb halbiert sich im Status quo die Zahl auf 2,2 Millionen betroffene Haushalte. Sofern negative Einkünfte, also Verluste nach Abzug von Betriebsausgaben und Abschreibungen, erzielt werden, sollte die Beitragspflicht jedoch entfallen – das gilt für gut ein Viertel der in Frage kommenden Haushalte.

Würden Beiträge auf die Bruttomieteinnahmen, also unabhängig von abzugsfähigen Ausgaben, erhoben, dann könnte die Beitragsbemessungsgrundlage der GKV derzeit um 24 Milliarden Euro erweitert werden. Dieser Wert ergibt sich aus der Fortschreibung der Mieteinnahmen bis zum Jahr 2017 mittels des allgemeinen Mietpreisindex des Statistischen Bundesamtes.

Gemessen an den 1,35 Billionen Euro an beitragspflichtigem Einkommen im Jahr 2017 (Bundesversicherungsamt, 2017) wäre der Effekt auf die Beitragsbemessungsgrundlage in der GKV allerdings überschaubar. Bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 15,7 Prozent ließen sich knapp 3,8 Milliarden Euro an zusätzlichen Beitragseinnahmen erzielen. Dies entspräche einem Entlastungspotenzial beim Beitragssatz von geschätzt drei Zehntelpunkten.

Behandelte man dagegen die Mieteinnahmen analog zu der Ermittlung beitragspflichtiger Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, dann müssten Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Abschreibungen abgezogen werden. Im SOEP werden erstere direkt beobachtet, letztere müssen dagegen approximativ über die abgefragten Tilgungs- und Zinszahlungen geschätzt werden. Während die Zinsen abzugsfähig sind, ist die Tilgung ökonomisch als Vermögensaufbau zu interpretieren und darf nicht mit den Abschreibungen gleichgesetzt werden, die den Wertverzehr abbilden.

Vergleicht man aber die approximativ ermittelten steuerpflichtigen Einkünfte mit den Ergebnissen der Steuerstatistik, dann erweist sich das Vorgehen als plausible Heuristik (BMF, 2017). Denn mit 20,8 Milliarden Euro an steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weist die Steuerstatistik 2012 – jüngere Daten sind aus dieser Quelle nicht verfügbar – vergleichbare Größenordnungen aus.

Nach Abzug der laufenden Kosten und der approximativ geschätzten Abschreibungen verbleiben schließlich positive Einkünfte in Höhe von 10 Milliarden Euro, die potenziell der Beitragspflicht in der GKV unterworfen werden könnten. Bei einem Beitragssatz von 15,7 Prozent ließen sich also 1,6 Milliarden Euro an zusätzlichen Beitragseinnahmen erzielen. Das Entlastungspotenzial beim Beitragssatz würde auf kaum mehr als einen Zehntelpunkt schrumpfen. Würden zudem die Verluste aus Vermietung und Verpachtung in vollem Umfang gegen andere beitragspflichtige Einkommen gegengerechnet, reduzierte sich der Zuwachs der Bemessungsgrundlage auf 6 Milliarden Euro; die zusätzliche Beitragseinnahme würde auf weniger als 1 Milliarde Euro schrumpfen.

Während der einnahmeseitige Effekt in der GKV in allen Varianten relativ niedrig bleibt, verändert die erweiterte Beitragspflicht die Anreize bei den Besitzern vermieteter Immobilien deutlich. Denn die wirkt wie eine zusätzliche Steuer auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zwar wären die Beitragszahlungen im Gegenzug als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Damit könnte je nach Komposition und Höhe der individuellen steuerpflichtigen Einkünfte ein Teil der zusätzlichen Steuerlast kompensiert werden. Bezogen auf das Investitionskalkül bleiben aber erhebliche Fehlanreize bestehen. Diese wären besonders hoch, wenn die Bruttoeinnahmen der Beitragspflicht unterworfen würden. In diesem Fall würden Investitionen direkt und in vollem Umfang belastet werden.

Damit droht eine Überwälzung der zusätzlichen Abgabenlast auf die Mieter. Sofern diese Anpassung über eine Mietbremse unterbunden werden kann, ist ein Rückgang der Neu- und Ersatzinvestitionen im Markt für Mietimmobilien zu befürchten. Dies würde die ohnehin angespannte Marktlage insbesondere in den Ballungsräumen verschärfen. Außerdem provoziert das unerwünschte Ausweichreaktionen, weil die steuerähnliche Wirkung der Beitragspflicht Anreize zur Überführung des bislang privaten Eigentums in körperschaftliche Rechtsformen setzt, um so einer Beitragspflicht in der GKV zu entgehen.

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