Die vorgeschlagene Verlängerung der Rahmenfrist bei gleichzeitiger Verkürzung der Anwartschaftszeit wird zu mehr Berechtigten mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Dadurch entstehen Kosten, die von der Versichertengemeinschaft mit ihren Beiträgen finanziert werden müssen. Die Regelungen verursachen somit Opportunitätskosten entweder durch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung. Dadurch erhöhen sich die Arbeitskosten, die Schaffung neuer Arbeitsplätze rentiert sich aus Sicht der Unternehmen in geringerem Maße und es werden ceteris paribus Arbeitsplätze wegfallen. Oder es erfolgt eine Umfinanzierung im Rahmen des Budgets der Arbeitslosenversicherung. Die Mehrausgaben bei der passiven Arbeitsmarktpolitik müssten dann durch Minderausgaben bei der aktiven Arbeitsmarktpolitik gegenfinanziert werden. Unter der Annahme, dass die aktive Arbeitsmarktpolitik effektiv ist, wird damit die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt erschwert.
Darüber hinaus wird der Moral Hazard verstärkt, der in der Arbeitslosenversicherung aufgrund ihres Charakters als Sozialversicherung immanent ist. Das geltende Verhältnis von 2 Beitragsmonaten zu einem Leistungsmonat (§147 SGB III) bewirkt, dass bei Ausschöpfung der jeweiligen Zeiträume die Leistungen durch Arbeitslosengeld rund 7-mal so hoch ausfallen wie die Beitragszahlungen. Denn der Beitragssatz ist mit 3 Prozent des Bruttolohns erheblich niedriger als das Arbeitslosengeld, das 60 Prozent vom Nettolohn beträgt. Dieses Missverhältnis kann nur dann gerechtfertigt werden, wenn durch eine entsprechende Anwartschaftszeit sichergestellt wird, dass Versicherte eine möglichst lückenlose Beschäftigung anstreben. Die Ausweitung der Rahmenfrist und Verkürzung der Anwartschaftszeit schafft aber einen Anreiz, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit anschließender Nicht-Beschäftigung zu kombinieren. Potenziert wird dieser Fehlanreiz noch durch die Idee, die Betroffenen von der Pflicht zu entbinden, den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen zur Verfügung zu stehen (vgl. Drs. 17/8579, S. 2). Diese Fehlanreize resultieren in einer weiteren Steigerung der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld. Da für die Ansprüche der kurzfristig beschäftigten keinerlei Voraussetzungen mehr vorgesehen sind, kommt zu einer verteilungspolitischen Fehlallokation: Es kann nicht sichergestellt werden, dass die Begünstigten der modifizierten Regelung der Unterstützung durch die Finanzierenden überhaupt bedürfen.