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IW-Kurzbericht Nr. 4 27. Januar 2026 Helena Bach / Hagen Lesch Stärkung der Tarifbindung durch ein Bundestariftreuegesetz?: Ein ernüchternder Blick auf die Empirie

Die Bundesregierung will ein Bundestariftreuegesetz auf den Weg bringen, um die Tarifbindung in Deutschland zu erhöhen. Ein Blick auf die Wirkungen der verschiedenen Landestariftreueregelungen liefert indes ein ernüchterndes Bild.

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Ein ernüchternder Blick auf die Empirie
IW-Kurzbericht Nr. 4 27. Januar 2026 Helena Bach / Hagen Lesch

Stärkung der Tarifbindung durch ein Bundestariftreuegesetz?: Ein ernüchternder Blick auf die Empirie

Helena Bach / Hagen Lesch Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Die Bundesregierung will ein Bundestariftreuegesetz auf den Weg bringen, um die Tarifbindung in Deutschland zu erhöhen. Ein Blick auf die Wirkungen der verschiedenen Landestariftreueregelungen liefert indes ein ernüchterndes Bild.

Mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns geht die Tarifbindung sowohl in Bundesländern mit als auch in Ländern ohne entsprechende Regelungen zurück. Die Gesetzesregelungen scheinen dabei kaum Einfluss auf die Entwicklung der Tarifbindung zu nehmen.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, die Tarifbindung zu stärken (CDU/CSU/SPD, 2025, 18). Zu diesem Zweck hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“, kurz: Bundestariftreuegesetz (BTTG), vorgelegt (Bundesregierung, 2025). Ähnlich wie schon das 2014 verabschiedete „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ soll das geplante BTTG die „Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie“ sichern, „indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird“. Im Entwurf zum BTTG ist dazu vorgesehen, dass Unternehmen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen.

Im Mittelpunkt einer kontrovers geführten Debatte über den Entwurf steht der damit verbundene bürokratische Mehraufwand. Dieser passt nicht zum Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen. Weniger intensiv wird hingegen diskutiert, ob das geplante Gesetz überhaupt dazu geeignet ist, die Tarifbindung zu stärken. Im Gesetzesentwurf wird eingeräumt: Schon die in das „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ gesetzte Hoffnung, die Tarifbindung durch mehr allgemeinverbindliche Tarifverträge oder einen gesetzlichen Mindestlohn zu stärken, habe sich nicht erfüllt. Dazu beigetragen habe „auch der Umstand, dass nicht tarifgebundene Unternehmen bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil haben“ (Bundesregierung, 2025, 1). Diese Behauptung legt nahe, dass sich zumindest in Bundesländern mit Tariftreueregelungen eine stabilisierende Wirkung auf die Tarifbindung zeigen müsste. Ein Blick in die Daten kann dies jedoch nicht bestätigen.

Tariftreueregelungen auf Länderebene

Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer landesspezifische Regelungen, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine gewisse Tariftreue einfordern (Schulten, 2025, 20). Die Regelungen sind recht heterogen. Beispielsweise gibt es unterschiedliche Schwellenwerte, ab denen ein Gesetz gilt, oder auch unterschiedliche Regelungsbereiche. Zudem wurden die einzelnen Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt. Während Berlin bereits seit 1999 über Vergabegesetzte verfügt, gilt das für Hessen erst ab 2015.

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Auf Basis des IAB-Betriebspanels lässt sich die Entwicklung der Tarifbindung auf Länderebene vergleichen. Das IAB-Betriebspanel ist eine repräsentative Arbeitgeberbefragung zu betrieblichen Bestimmungsgründen der Beschäftigung. Seit Mitte der 1990er Jahre werden die Betriebe auch danach befragt, ob sie an einen Branchentarifvertrag oder an einen Haus- oder Firmentarifvertrag gebunden sind (Lesch/Schröder, 2023, 8). Ausgewiesen wird die Tarifbindung von Betrieben und Beschäftigten. Während die Tarifbindung der Betriebe direkt abgefragt wird, wird die Tarifbindung der Beschäftigten indirekt ermittelt. Sie gibt die Anzahl der in tarifgebundenen Betrieben angestellten Beschäftigten an allen Beschäftigten an. Da viele Großbetriebe bereits tarifgebunden sind und sich mögliche Effekte von Tariftreueregelungen daher schneller bei der Zahl der Betriebe als bei der Anzahl der Beschäftigten zeigen müssten, wird im Folgenden die Tarifbindung der Betriebe betrachtet.

Heterogene Entwicklung der Tarifbindung

Auf Grundlage der Tabelle wird die Tarifbindung der Betriebe nach Bundesländern für den Zeitraum von 2014 bis 2024 betrachtet. Der Zeitraum trägt der Tatsache Rechnung, dass in den meisten Bundesländern die Vergaberegelungen vor 2014 eingeführt wurden und die aktuellen Zahlen aus dem Jahr 2024 stammen. Die einzige Ausnahme bildet Hessen, wo die Tariftreueregelungen seit 2015 gelten. Das Inkrafttreten der ersten Regelung ist bei jedem Bundesland in Klammern angeführt. Die Gegenüberstellung der Tarifbindungsgrade sowie deren Veränderung für Länder mit und Länder ohne Tariftreueregelung zeigt zweierlei:

Erstens gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die These, dass die Tarifbindung durch Tariftreueregelungen  gestärkt wurde. Ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern, wo sich die Tarifbindung zwischen 2014 und 2024 um 5,6 Prozent erhöhte, lässt sich länderübergreifend ein Rückgang der Tarifbindung beobachten. In Rheinland-Pfalz ging die Tarifbindung der Betriebe von 41,3 Prozent im Jahr 2014 auf 27,5 Prozent im Jahr 2024 zurück. Das entspricht einem Rückgang von 33,5 Prozent. In Hessen sank trotz Einführung entsprechender Regelungen im Jahr 2015 die Tarifbindung von 37,9 Prozent auf 25,4 Prozent. Das ist ein Minus von 33 Prozent. Zu ähnlich hohen Rückgängen kam es in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Die geringsten prozentualen Rückgänge gab es mit 0,3 Prozent in Sachsen (keine Regelung) und mit 12 Prozent in Berlin (Regelung seit 1999). Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigen, dass die Ausgangsniveaus der Länder recht unterschiedlich waren und in Ländern mit einer geringeren Tarifbindung die Austrittsneigung bei den tarifgebundenen Betrieben geringer sein könnte.

Zweitens besteht beim Rückgang der Tarifbindung zwischen den einzelnen Bundesländern eine beachtliche Spannbreite. Dies zeigt sich nicht nur insgesamt, sondern auch im Vergleich von Ländern mit vergleichbaren Regelungen. So hat sich die Tarifbindung in Sachsen-Anhalt oder Thüringen ganz anders entwickelt als in Mecklenburg-Vorpommern oder auch Berlin. Und in Nordrhein-Westfalen fiel der Rückgang mit 31,8 Prozent wesentlich stärker aus als in Niedersachsen mit 15,2 Prozent. Selbst in der aus Bayern und Sachsen bestehenden „Kontrollgruppe“ der Länder ohne Tariftreueregelung ist der Unterschied markant. In Bayern fällt das Minus mit 16,1 Prozent erheblich größer aus als in Sachsen, wo die Tarifbindung allerdings seit jeher niedriger ist.

Tariftreue mit wenig Einfluss

Als empirischer Befund lässt sich demnach ableiten: Die Tarifbindung ging auch nach Einführung von Tariftreueregelungen in fast allen Bundesländern weiter zurück. Dabei war in den beiden Ländern ohne Tariftreueregelungen kein stärkerer Rückgang als in den übrigen Bundesländern zu verzeichnen. Zudem entwickelte sich die Tarifbindung selbst zwischen Ländern mit vergleichbaren Tariftreueregelungen heterogen. Neben Tariftreueregelungen scheinen somit andere Faktoren wesentlich relevanter für die Entwicklung der Tarifbindung zu sein. Denn für die Entscheidung über die Tarifbindung eines Unternehmens gibt es viele mögliche Gründe(Lesch et al., 2019, 66 ff.; Fulda/Lesch, 2023, 13). Dass sich Unternehmen einer Tarifbindung unterziehen, um einen öffentlichen Auftrag an Land zu ziehen, ist allenfalls einer unter vielen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen auf Länderebene ist daher auch durch ein BTTG keine Stärkung der Tarifbindung zu erwarten. Vielmehr sind neben einem enormen bürokratischen Aufwand auch weitere negative Effekte wahrscheinlich. So ist zu befürchten, dass sich kleine und mittlere Betriebe zukünftig weniger um öffentliche Aufträge bemühen, da sie seltener tarifgebunden sind als Großbetriebe und sich häufig nicht in der Lage sehen, vergleichsweise hohe Tariflöhne zu zahlen. Zudem können sie den erheblichen administrativen Aufwand, den Tariftreueregelungen verursachen, mangels Ressourcen schlechter bewältigen. Dies gilt insbesondere bei bundesweit agierenden Unternehmen, die dann 14 unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ausgesetzt sind.

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