Diese Kurzstudie beleuchtet unter anderem, welche wirtschaftliche Bedeutung Minijobs in Privathaushalten haben? Wer beschäftigt überhaupt eine Haushaltshilfe und wer lässt schwarzarbeiten? Welche Chancen bieten sie in der Zukunft?
Arbeitsplatz Privathaushalt: Minijobs und Schwarzarbeit von Haushaltshilfen
Kurzexpertise für die Minijob-Zentrale – 45115 Essen
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Diese Kurzstudie beleuchtet unter anderem, welche wirtschaftliche Bedeutung Minijobs in Privathaushalten haben? Wer beschäftigt überhaupt eine Haushaltshilfe und wer lässt schwarzarbeiten? Welche Chancen bieten sie in der Zukunft?
Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen und Steuerhinterziehung sind Schlagworte, die immer wieder für öffentliche Diskussionen sorgen. Dies hat sicherlich damit zu tun, dass viele Menschen im Alltag immer wieder damit konfrontiert sind. Sei es weil der Handwerker fragt, ob wirklich eine Rechnung erforderlich ist, oder weil die Haushaltshilfe auch auf mehrfache Nachfrage des Privathaushaltes nicht angemeldet werden möchte. Die Politik sieht darin vor allem eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat, die mit mehr Kontrollen und höheren Strafen bekämpft wird. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden seit genau 60 Jahren geahndet. Seit 1975 werden sie als Ordnungswidrigkeit behandelt und seit 2002 mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro bzw. bei illegaler Beschäftigung bis zu 500.000 Euro bestraft. Seit dem 1. August 2004 können in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden. Verfolgt werden u. a. solche Dienst- oder Werkleistungen, bei denen sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden oder Empfänger von Sozialleistungen ihren Mitteilungspflichten gegenüber Sozialleistungsträgern nicht nachkommen. Schwarzarbeit leistet auch, wer ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat (§§ 14 und 55 der Gewerbeordnung) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung). Erlaubt sind laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§1, Absatz 3) hingegen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- und Werkleistungen von Angehörigen, Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe am Bau.
Für einen großen Teil der Bevölkerung ist Schwarzarbeit im Gegensatz zur politischen Intention bis heute ein Kavaliersdelikt geblieben. Zumindest wenn es um vermeintlich „leichte“ Verstöße und „weiche“ Formen der Schwarzarbeit geht, wie zum Beispiel die nicht angemeldete Haushaltshilfe oder Schwarzarbeit im Privathaushalt. Nur zwei Drittel halten dies für total inakzeptabel, während es ein Drittel kaum verwerflich findet (Enste, 2016; 2017). Dies ist in vielen anderen europäischen Staaten ähnlich. In den baltischen Staaten, den Niederlanden sowie Tschechien findet sogar die Mehrheit Schwarzarbeit bei Privatpersonen in Ordnung. Während also die illegale Beschäftigung von Arbeitern zum Beispiel auf Baustellen, in der Gastronomie oder der Landwirtschaft verurteilt wird, gilt für viele die illegale Beschäftigung der Haushaltshilfe im Privathaushalt als unproblematisch. Dabei hat die Politik durch die Minijobregelungen hier attraktive Rahmenbedingungen geschaffen, um die Anreize zur Anmeldung und offiziellen Beschäftigung zu erhöhen.
Dominik Enste / Christina Heldmann: Arbeitsplatz Privathaushalt – Minijobs und Schwarzarbeit von Haushaltshilfen
Kurzexpertise für die Minijob-Zentrale – 45115 Essen
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
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