Mit dem Abitur wird in Deutschland das Recht auf den Zugang zur Hochschule erworben. Dieses Recht hat Verfassungsrang, da es aus dem Grundrecht der freien Berufswahl abgeleitet wird. Eine Einschränkung dieses Rechts durch einen Numerus clausus darf daher nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Er muss die Kriterien der Auswahl festlegen, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Wer bekommt einen Studienplatz?: Die Regelung des Hochschulzugangs im Umbruch
IW-Report
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Mit dem Abitur wird in Deutschland das Recht auf den Zugang zur Hochschule erworben. Dieses Recht hat Verfassungsrang, da es aus dem Grundrecht der freien Berufswahl abgeleitet wird. Eine Einschränkung dieses Rechts durch einen Numerus clausus darf daher nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Er muss die Kriterien der Auswahl festlegen, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Das zentrale Auswahlkriterium für die Numerus-clausus-Studiengänge war bislang die Abiturdurchschnittsnote. Mit dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2017 wird sich dies nun ändern. Das Gericht kritisiert die einseitige Betonung des schulischen Wissens bei gleichzeitig mangelnder bundesweiter Vergleichbarkeit der Notengebung und fordert mindestens ein weiteres Auswahlkriterium, das auf berufliche Eignung abzielen soll. Damit will das Gericht erreichen, dass auch beruflich geeignete Bewerber ohne Abiturbestnoten eine Chance auf einen Studienplatz haben. Bislang betrifft das Urteil nur das Studium der Humanmedizin. Fachjuristen erwarten aber auch Auswirkungen auf die örtlichen Numerus-clausus-Studiengänge, die gegenwärtig 40 Prozent des Studienangebots ausmachen.
Während in den Numerus-clausus-Studiengängen das Abitur als alleinige Zugangsvoraussetzung künftig nicht mehr ausreichen soll, müssen die Hochschulen in den zulassungsfreien Studiengängen jeden Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung akzeptieren. Modellversuche zeigen, dass eine Ergänzung der Hochschulzugangsberechtigung um weitere, auch auf die Berufspraxis bezogene Auswahlkriterien dazu beitragen kann, die Passung zwischen Bewerberqualifikation und Studienanforderungen zu verbessern und den Studienerfolg zu erhöhen. Gute Ergebnisse konnten mit Punktesystemen erzielt werden, die neben der Abiturnote die Ergebnisse eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests sowie berufspraktische Erfahrungen berücksichtigen. Bei der Zulassung zum Medizinstudium sollte künftig ein solches Punktesystem die Quoten für Abiturbeste und für die Wartezeit ersetzen.
Die positiven Erfahrungen mit der Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien sprechen dafür, das Verfassungsgerichtsurteil zum Anlass zu nehmen, auch bei der Studienplatzvergabe in zulassungsfreien Studiengängen eine Ergänzung der Hochschulzugangsberechtigung durch Auswahlverfahren der Hochschulen rechtlich zu ermöglichen.
Bei der geplanten Fortsetzung des Hochschulpaktes sollten Mittel zur Unterstützung der Hochschulen zur Durchführung dieser Auswahlverfahren eingeplant werden. Für eine technisch und organisatorisch verbesserte bundesweite Koordinierung der Hochschulzulassung in den Numerus-clausus-Studiengängen sollte der Bund gemeinsam mit den Ländern sorgen. Als Anreiz, die Studienbewerber selbst auszuwählen, sollte anstelle der im Hochschulpakt bislang an den Studienanfängern orientierten Finanzierung ein Absolventenbonus eingeführt werden. Die Beseitigung der Studienplatzknappheit wird auch künftig weder in der Humanmedizin noch in anderen Studiengängen allein durch öffentliche Mittel zu bewältigen sein. Eine individuelle Beteiligung durch sozialverträgliche Studiengebühren ist daher erforderlich.
Christiane Konegen-Grenier: Wer bekommt einen Studienplatz? – Die Regelung des Hochschulzugangs im Umbruch
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