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Privatschulen IW-Nachricht 22. November 2013

Ungleichbehandlung in Sachsen ist rechtswidrig

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mehrere Regelungen zur Privatschulfinanzierung für verfassungswidrig erklärt. Sachsen hat nun zwei Jahre Zeit, die Benachteiligung seiner Privatschulen gegenüber staatlichen Schulen zu beseitigen. Das ist dringend notwendig, soll das Bildungssystem durch mehr Wettbewerb besser werden.

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Die Schlechterbehandlung von Privatschulen in Sachsen hat System. So bekommen private Grundschulen als Regelsatz nur etwa die Hälfte des Geldes, die der Freistaat für einen Grundschüler an einer staatlichen Schule ausgibt. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011/12 wurden den freien Schulträgern zudem weitere Widrigkeiten zugemutet: Bis es eine finanzielle Förderung gibt, müssen jetzt vier Jahre vergangen sein. Eine höhere Finanzhilfe bei neu gegründeten Privatschulen hängt außerdem von einer Mindestschülerzahl ab. Zudem wurden die bisherigen Regelungen zum Schulgeldersatz gestrichen – der ansatzweisen Kompensierung staatlicher Unterfinanzierung wurde damit endgültig der Garaus gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in einem Normenkontrollverfahren nun fest, dass die genannten Regelungen die staatliche Pflicht zur Förderung des Ersatzschulwesens, die Privatschulfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Im Jahr 2010 hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof Mannheim dem Land Baden-Württemberg auferlegt, die Lücke in der finanziellen Förderung freier Schulen durch eine realitätsgerechte Finanzhilfe zu schließen. Nun steht auch Sachsen in der Pflicht, binnen zwei Jahren ein inhaltlich transparentes und sachgerechtes Verfahren zu finden, mit dem es festlegt, in welchem Mindest-Umfang staatliche Leistungen an allgemeinbildende Privatschulen zu zahlen sind.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die ungünstigen finanziellen Rahmenbedingungen, unter denen sich Schulen in freier Trägerschaft bisher dem Wettbewerb stellen müssen, im Kalkül der Länder liegen. Diese nehmen es somit auch billigend in Kauf, dass Eltern an Privatschulen Schulgelder zahlen müssen – die bei einer gerechteren staatlichen Finanzierung wohl deutlich niedriger ausfielen oder gänzlich unnötig wären.

Die mangelnde finanzielle Unterstützung der Bundesländer bedroht und belastet die Existenz von Privatschulen. Denn im Durchschnitt der Länder können die bereitgestellten Regelsätze je Schüler an einer Privatschule nur etwa 50 bis 60 Prozent der tatsächlichen schulbetrieblichen Vollkosten abdecken. Von einer Politik, die Schulen in freier Trägerschaft als konstitutiven Teil des öffentlichen Schulsystems sieht, ist die Politik also weit entfernt. Die Potenziale zur Qualitätssteigerung und die Wettbewerbseffekte zur Verbesserung des Schulsystems, die von Schulen in freier Trägerschaft ausgehen können, bleiben deshalb weitgehend ungenutzt.

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