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(© Foto: Volker Witt - Fotolia)
IW-Nachricht 18. März 2014 Urteil zum ESM

Neuer Pfeiler der Eurozone steht nun endgültig

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt: Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Eurozone kann nun also dauerhaft auf ihren Rettungsschirm setzen – damit hat das heiß diskutierte Verfassungsgerichts-Verfahren ein gutes Ende gefunden.

Denn der ESM füllt eine institutionelle Lücke im Regelwerk der Eurozone, das vorher keinen Krisenmechanismus vorsah. Da in Krisenzeiten aber auch solvente Staaten von einem übernervösen Finanzmarkt in die Zahlungsunfähigkeit getrieben werden können, ist solch einen Euro-Rettungsschirm nötig. Der ESM kann dazu bis zu 500 Milliarden Euro für nicht überschuldete Länder ausgeben – am Ende haften die Eurostaaten dafür.

Damit diese Solidarität nicht zu einem fiskalischen Schlendrian verleitet, werden die Hilfen an strikte Reformauflagen und eine Überwachung durch die Troika aus IWF, EZB und EU-Kommission gekoppelt. Diese erzwungene Abgabe von staatlicher Souveränität hat erwiesener Maßen einen großen Abschreckungseffekt auf Regierungen, wie die Beispiele Italien, Spanien und Slowenien gezeigt haben.

Gestritten hat man nun vor dem Bundesverfassungsgericht in erster Linie darüber, ob mit dem ESM nicht die Hoheits- und Haushaltsrechte des Bundestages ausgehebelt werden. Doch sind ESM und deutsche Rechtslage so konstruiert, dass das nicht der Fall ist. Dafür sorgen vor allem zwei Elemente:

  • Erstens kann keine wichtige finanzrelevante Entscheidung ohne deutsche Zustimmung im ESM-Leitungsgremium getroffen werden.
  • Zweitens muss sich der deutsche Vertreter in diesem Gremium an die Weisung des Bundestages halten. Damit besitzt das deutsche Parlament einen klaren Durchgriff auf haushaltsrelevante Entscheidungen.

Diese Konstruktion war denn auch – zu Recht – ein wichtiger Grund für das klare Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

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