Als Reaktion auf die Krise um den Euro hat die Europäische Währungsunion ihre wirtschaftspolitische Steuerung (Governance) deutlich verändert und die finanz- und wirtschaftspolitische Integration markant vertieft. Im Gegenzug zu den milliardenschweren Rettungsschirmen wurden eine engere Abstimmung der Finanzpolitik, strengere fiskalische Regeln sowie eine makroökonomische Überwachung (Six-Pack, Fiskalpakt) vereinbart.
Auf dem Weg zu einer politischen Union?
Mit den Maßnahmen wurden teilweise Elemente der finanz- und wirtschaftspolitischen Souveränität von den Mitgliedstaaten an die EU bzw. Eurozone abgetreten, teilweise wurde die zwischenstaatliche Zusammenarbeit gestärkt.
Die Reaktionen auf die Krise reichen vielen Akteuren auf der internationalen und der europäischen Ebene freilich nicht aus. Dadurch hat die Diskussion um eine weitere Vertiefung der wirtschaftlichen Integration in der EU neue Nahrung erhalten. Insbesondere die fiskalische Integration wird für unzureichend gehalten. Fiskalunion, europäischer Finanzminister, Sparkommissar, Transferunion, Eurobonds oder Wirtschaftsregierung sind Schlagworte, die diese Diskussion prägen.
Diesen Vorschlägen ist meist gemeinsam, dass sie mit einem erheblichen Souveränitätstransfer von den Mitgliedstaaten an die EU oder die Eurozone verbunden sind, die die Haushaltsrechte der nationalen Parlamente stark beeinträchtigten.
Zurzeit wird diskutiert, ob ein weiterer Souveränitätstransfer in Deutschland früher oder später eine verfassungsändernde Volksabstimmung erforderlich machen würde. Die Politik reagiert damit auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in seinen Urteilen von 2009 (Lissabon-Vertrag) und 2011 (Griechenland-Hilfe/Euro-Rettungsschirm). Das Gericht hat der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union in diesen Urteilen Grenzen aufgezeigt. Das deutsche Grundgesetz, so die Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht (BverfG), lässt keine politische Union zu, jedenfalls nicht im Sinne eines europäischen Bundesstaates mit weitgehender Kompetenzlosigkeit der Mitgliedstaaten. Dies dürfte nicht nur für eine politische Union der 27 gelten, sondern auch für einen kleineren Kreis von Ländern, die ein Kerneuropa bilden könnten.
Der Deutsche Bundestag muss – so das BverfG – das Budgetrecht in eigener Verantwortung ausüben können. Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben des Staates sind danach ein grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat. In der nationalen Haushaltsautonomie sieht das Gericht eine wesentliche, nicht entäußerbare Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten.
Wenn die Verfassungslage also eine weitere Integration nicht zulässt, stellt sich die Frage, ob eine neue Verfassung auf der Grundlage von Artikel 146 Grundgesetz einen Ausweg bieten könnte, sofern dies politisch erwünscht und geboten erscheint. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sich die Verfassungsdiskussion inhaltlich nicht nur auf den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat beschränken würde. Es ist nicht auszuschließen, dass es in einem solchen Fall auch eine umfängliche Diskussion beispielsweise um eine Erweiterung des Grundrechtekanons geben würde – z.B. das Recht auf Arbeit und ein Recht auf eine Wohnung. Auch die Einführung plebiszitärer Elemente in die neue deutsche Verfassung steht dann auf der Agenda.
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