Bei der Gestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind schwere Fehler begangen worden.
Schonvermögen oder schon Vermögen?
Der Arbeitsmarkt zeigt Frühlingsgefühle im Hochsommer. Die Konjunkturerholung manifestiert sich zunehmend auch hier. Steigende Beschäftigung und sinkende Arbeitslosigkeit sind jenseits der vorübergehenden Wirkungen der Weltmeisterschaft deutliche Hoffnungszeichen.
Dennoch stellt sich zu Recht keine Euphorie ein: Der zyklische Stimmungsgipfel ist bereits überschritten, und die Risiken für die Konjunktur 2007 werden immer greifbarer. Die Dauerarbeitslosigkeit ist unverändert hoch, ebenso die Unterbeschäftigung gering qualifizierter Personen.
Während sich in den positiven Arbeitsmarktdaten eindeutig auch die Effizienzgewinne in der Arbeitsverwaltung bei der Betreuung und Vermittlung der Empfänger von Arbeitslosengeld I niederschlagen, tragen die Reformanstrengungen beim Arbeitslosengeld II noch keine erkennbaren Früchte. Dabei war es ohne Zweifel richtig, die überkommene Doppelstruktur bei der Grundsicherung aufzulösen und der Einsicht Rechnung zu tragen, dass Langzeitarbeitslose eine andere Ansprache benötigen als jene Personen, die wegen ihrer Qualifikation und ihrer Flexibilität nur vorübergehend arbeitslos werden.
Doch bei der Gestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind schwere Fehler gemacht worden. Neben dem Verwaltungschaos in den Arbeitsgemeinschaften von Arbeitsagenturen und Kommunen betrifft dies vor allem die zu großzügig bemessenen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Seit dem 1. August gilt nun zwar das Korrekturgesetz zu ALG II, mit dem erste Änderungen für den Leistungskatalog wirksam werden. Das finanzielle Fiasko geht aber vorerst weiter: Sozialaufbau statt Sozialabbau lautet der Befund.
Wenn die. Bundeskanzlerin für den Herbst eine grundlegende Überarbeitung des Hartz-IV-Gesetzes ankündigt, so zeugt dies nicht von übertriebenem Aktionismus, sondern von der Erkenntnis, dass die Fehlanreize bei der Grundsicherung nach wie vor gravierend sind. Das Fordern und Fördern kann so keine durchschlagende Wirkung beim Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit entfalten.
Die jetzt gültige Regelung ist zwar darauf gerichtet, die Arbeitswilligkeit durch Sofortangebote für neue Antragsteller von Arbeitslosengeld II direkt zu testen und gegebenenfalls drastischer zu sanktionieren. Doch das Prinzip der Subsidiarität wird immer noch sehr weit ausgelegt.
Dies ist bei der Freistellung von Vermögen besonders deutlich. Zwar werden in der Sozialhilfe, die nun für nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Personen vorgesehen ist, neben dem "angemessenen Hausgrundstück" oder persönlichen Erbstücken unverändert nur geringe Freibeträge – 1 600 Euro für Alleinstehende – gewährt. Doch dagegen ist das Schonvermögen im Arbeitslosengeld II deutlich großzügiger bemessen, woran die Neuregelung grundsätzlich nichts ändert.
So bleibt einer Familie mit zwei Erwachsenen im Alter von 45 Jahren und zwei minderjährigen Kindern ein Schonvermögen von maximal 47 200 Euro. Zusätzlich werden das geförderte Riester-Vermögen sowie das Immobilieneigentum nicht angetastet. Für ein Ehepaar im Alter von 59 Jahren ergibt sich wegen der altersbedingt höheren Freibeträge sogar ein Schonvermögen von 92 360 Euro.
Anders als bei den Leistungssätzen für die laufende Unterstützung ist die Sozialhilfe damit nicht, wie bei der Reformbegründung generell gedacht, das Referenzsystem für das Arbeitslosengeld II. Diese Abweichungen waren der politisch notwendigen Kompromissfindung geschuldet. Das kann man nachvollziehen, besser wird es dadurch nicht. Denn mit der großherzigen Regelung für das Schonvermögen verbindet sich nahezu ein Paradigmenwechsel, das Subsidiaritätsprinzip wird ausgehöhlt. Der in der Sozialhilfe selbstverständliche Rückgriff auf eigene Mittel und Ressourcen wurde angesichts der genannten Beträge bei Hartz IV faktisch aufgegeben.
Natürlich lassen sich gut gemeinte Argumente für eine großzügige Vermögensfreistellung anführen. So soll die Einkommensbedürftigkeit nur vorübergehend zu einer Transferabhängigkeit führen, ohne dass die aus aufgebautem Vermögen möglichen Leistungspotenziale gefährdet werden. Auf dem Weg zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt sollen keine Vermögensschäden entstehen.
Schlüssig zu Ende gedacht, würde daraus eigentlich folgen, dass auch jegliche Einkommensbesteuerung erst nach dem Aufbau eines entsprechenden Schonvermögens zugreifen darf. Denn es ist dem steuerpflichtigen Erwerbstätigen mit einem Einkommen leicht oberhalb des ALG II und ohne nennenswerte Vermögensbestände nicht zu erklären, dass er durch seine Steuerzahlung Transferempfänger unterstützt, von denen man die Nutzung des eigenen Vermögens nicht verlangt. Der Steuerzugriff mit reduziertem Sparerfreibetrag lässt vielen, gerade jüngeren Familien, kaum eine Chance, entsprechende Vermögen überhaupt aufzubauen. So folgt aus der Fragwürdigkeit des Schonvermögens die Frage an den Steuerzahler, ob er schon Vermögen in entsprechender Höhe besitzt.
Es ist erstaunlich, welche Ungerechtigkeiten wir nicht nur zulassen, sondern auch neu schaffen. Dabei ist die Sensibilität gegenüber Vermögen ansonsten eher groß. Selbst gelebte gesellschaftliche Verantwortung erscheint bestimmten Kreisen als verwerflich, wie es die Reaktionen auf die großzügigen Stiftungen von Warren Buffett und Bill Gates in den Medien signalisieren. Die Forderung der Sozialverpflichtung des Eigentums ist keine Exklusivpflicht der Reichen, Verantwortung folgt dem Grundsatz und nicht der Vermögenshöhe. Beim ALG II ist noch viel zu tun.
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