Ein unbestimmtes Interventionsrecht „auf Vorrat“ wäre das Ende privater Verantwortung, schreibt IW-Direktor Michael Hüther im Handelsblatt Business Briefing Nachhaltige Investments. Es würde Investitionen ausbremsen und Steuern zur Beseitigung von Umweltschäden schmälern.
Ordnungsrecht und Rechtssicherheit
Die deutsche Wirtschaftsordnung folgt dem Ziel, über einen effektiven Preismechanismus eine gleichermaßen den Konsumentenwünschen entsprechende wie mit Blick auf die Knappheitsrelationen verantwortliche Produktionsstruktur zu schaffen. Dies geht solange gut, wie der Markt aufgrund der Produktionsbedingungen, der Wettbewerbsstruktur und der Informationsverteilung zwischen Anbietern und Nachfragern angemessen funktioniert.
Das ist freilich nicht immer gegeben. Problematisch ist es, wenn die Produktion sogenannte technologische externe Effekte verursacht, beispielsweise über Emissionen und Umweltschäden. In diesem Fall ist die Produktion zu groß, da die Kosten in der Umwelt oder bei anderen Unternehmen sowie privaten Haushalten nicht vom Verursacher zu tragen sind. Der Wettbewerb wird entsprechend verzerrt.
Die ökonomische Theorie empfiehlt zur Vermeidung dessen eine verursachungsgerechte Internalisierung dieser Kosten, wahlweise über das Ordnungsrecht, das Steuerrecht (Pigou-Steuer), Entschädigungszahlungen oder handelbare Verschmutzungsrechte.
Das Ziel besteht darin, möglichst passend die spezifischen Grenzkosten der Schadstoffbeseitigung bei den einzelnen Verursachern zu berücksichtigen. Ein solcher Eingriff in die Eigentums- und Verfügungsrechte setzt einen konkreten Befund voraus, also ein spezifisches naturwissenschaftliches Wissen. Der Gesetzgeber ist deshalb laufend aufgefordert, die entsprechenden neuen Erkenntnisse durch angemessene Internalisierungsstrategien zu beantworten.
Richtig ist aber ebenso, dass dort, wo eine konkrete Ursache-Wirkungs-Beziehung nicht ermittelt werden kann, generell die Solidargemeinschaft der Steuerzahler gefordert ist. Ein allgemeines Vorratsinterventionsrecht des Staates bei bislang unerkannten Umweltbelastungen kann es hingegen in einer Rechtsordnung nicht geben, weil damit jedes Privateigentum und jeder privatrechtliche Vertrag zur Nutzung dieses Eigentums einer fundamentalen, nicht einschätzbaren Rechtsunsicherheit ausgesetzt wäre.
In der marktwirtschaftlichen Ordnung kann ein Eingriff in das Privateigentum nur durch den fairen Wettbewerb im Rahmen der Rechtsordnung begründet werden. Dort, wo durch unternehmerisches Handeln offenkundig gegen bestehende ordnungsrechtliche Regeln verstoßen wird, bedarf es keines zusätzlichen Eingriffsrechts des Staates. Dies gilt für das Eigentumsrecht und ebenso für das Wettbewerbsrecht.
Würde man hingegen ein unbestimmtes Vorratsinterventionsrecht gesetzlich verankern, dann wäre mit beliebiger Deutung der Eingriff in elementare Funktionsprinzipien der freiheitlichen Wirtschaftsordnung – Privateigentum, Vertragsfreiheit, Haftung – möglich.
Das wäre das Ende privater Verantwortung: Investitionen, die immer mit Risiken für den Investor verbunden sind, würden unterbleiben, der volkswirtschaftliche Kapitalstock erodieren. Damit fehlte auch die Wirtschafts- und Steuerkraft, die zur Korrektur von naturwissenschaftlich neu definierten Umweltschäden benötigt wird und damit dem allgemeinen Vorsorgegedanken Rechnung trägt.
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