Die Studie untersucht, welche Heizkosten- und Verteilungswirkungen sich aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ergeben, wenn in bestehenden Wohngebäuden weiterhin neue fossile Heizungen eingebaut werden.
Wie hoch sind die Mehrkostenrisiken durch das Gebäudemodernisierungsgesetz?
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Die Studie untersucht, welche Heizkosten- und Verteilungswirkungen sich aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ergeben, wenn in bestehenden Wohngebäuden weiterhin neue fossile Heizungen eingebaut werden.
Im Mittelpunkt stehen die Mehrkosten klimafreundlicher Brennstoffe infolge der Neuregelungen zur Bio-Treppe und zur künftigen Grüngas- und Grünheizölquote sowie die Aufteilung der Gasnetzentgelte und der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Das GModG erweitert die Technologieoffenheit beim Heizungstausch und eröffnet Eigentümern damit größere Entscheidungsspielräume. Zugleich verlagert es mehr Verantwortung für langfristige Preis-, Infrastruktur- und Regulierungsrisiken auf Eigentümer und Haushalte. Diese Risiken ergeben sich aus dem Zusammenwirken steigender CO₂-Preise, der zunehmenden Beimischung von Biomethan und klimafreundlicheren Gasen und steigender Gasnetzentgelte. Die Modellrechnungen dieser Studie zeigen: Für einen durchschnittlichen Haushalt in einer teilsanierten Altbauwohnung mit einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh steigen die jährlichen Heizkosten von rund 1.080 Euro im Jahr 2026 auf 1.952 Euro im Jahr 2040 und auf 2.366 Euro im Jahr 2045, sofern bis dahin eine vollständige Versorgung mit Biomethan beziehungsweise klimaneutralem Gas unterstellt wird. Die laufenden Betriebskosten würden sich damit gegenüber dem heutigen Niveau mehr als verdoppeln.
Die Unsicherheit der künftigen Heizkosten unter dem GModG steigt insbesondere durch die nun obligatorische Bio-Treppe und steigende Grüngas- und Grünheizölquote. In den in dieser Studie betrachteten Szenarien weitet sich die Preisspanne bei einer ausschließlich erdgasbasierten Versorgung bis 2045 nur moderat aus. Der Kostenkorridor der GModG-Variante wird dagegen deutlich breiter. Grund dafür ist die erhebliche Unsicherheit über die Verfügbarkeit und Bepreisung von Biomethan in der mittleren und langen Frist: Weder die Bio-Treppe noch die Grüngasquote lassen sich langfristig allein durch Biomethan erfüllen, zusätzlich ist teurer Wasserstoff erforderlich. Die Modellrechnungen für das Jahr 2040 zeigen, dass die Bio-Treppe mit knapp 74 Prozent den größten Teil der Mehrkosten verursacht. Gleichzeitig sinkt die Bedeutung der CO2-Preise über die Zeit, da für biogene Kraftstoffe keine CO₂-Emissionen bilanziert werden. Besonders deutlich wird dieses akkumulierte Kostenrisiko im Vergleich mit einer Wärmepumpe: Sie weist in den Modellrechnungen über den gesamten Betrachtungszeitraum deutlich geringere und weniger unsicherere Heizkosten auf.
Die Abschaffung der 65-Prozent-Vorgabe ist kritisch zu bewerten, da die technologieoffene Neuregelung den Eindruck vermittelt, fossil betriebene Heizkessel könnten grundsätzlich bis über das Jahr 2044 hinaus genutzt werden. Dies steht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zum gesetzlichen Ziel, spätestens 2045 Klimaneutralität zu erreichen und wird zu kostenintensiven fossilen Lock-In-Effekten führen, da der Einbau einer neuen fossilen Heizung technische und wirtschaftliche Bindungen für viele Jahre schafft.
Der Ansatz, die Vermieter an den Folgekosten einer von ihnen gewählten fossilen Heizung zu beteiligen, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu begrüßen. Für neu eingebaute fossile Heizungsanlagen tragen Vermieter und Mieter die anfallenden CO₂-Kosten, die Netzentgelte und die Kosten der verpflichtend einzusetzenden klimafreundlichen Brennstoffe künftig jeweils zur Hälfte. Die Beteiligung des Vermieters ist allerdings auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent des gesamten Brennstoffverbrauchs begrenzt. Ab der Erhöhung der Bio-Treppe auf 60 Prozent im Jahr 2040 führt dies zu einer deutlichen Mehrbelastung der Mieter. Die konkrete Ausgestaltung als pauschale hälftige Aufteilung ist insgesamt kritisch zu sehen, weil sie die differenzierte Logik des Stufenmodells im CO₂KostAufG – insbesondere bei den CO₂-Kosten – durchbricht und weder den energetischen Zustand des Gebäudes noch die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten beider Vertragsparteien berücksichtigt.
DOI: 10.67087/12.21419
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