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Martin Beznoska / Tobias Hentze Gutachten 23. Januar 2018 Solidaritätszuschlag: Einführung einer Freigrenze gemäß Sondierungsergebnis von CDU/CSU und SPD

Laut dem Sondierungsergebnis von CDU/CSU und SPD wollen die möglichen Koalitionäre auch nach dem Jahr 2019 weiter am Solidaritätszuschlag festhalten, allerdings soll die Verschiebung der Freigrenze untere und mittlere Einkommen entlasten. Das hat aus ökonomischer Sicht kritische Folgen.

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Gutachten
Einführung einer Freigrenze gemäß Sondierungsergebnis von CDU/CSU und SPD
Martin Beznoska / Tobias Hentze Gutachten 23. Januar 2018

Solidaritätszuschlag: Einführung einer Freigrenze gemäß Sondierungsergebnis von CDU/CSU und SPD

Gutachten für die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft

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Laut dem Sondierungsergebnis von CDU/CSU und SPD wollen die möglichen Koalitionäre auch nach dem Jahr 2019 weiter am Solidaritätszuschlag festhalten, allerdings soll die Verschiebung der Freigrenze untere und mittlere Einkommen entlasten. Das hat aus ökonomischer Sicht kritische Folgen.

Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals zum 1. Juli 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt. Zum 1. Januar 1995 trat der Soli erneut und dieses Mal unbefristet in Kraft. Im Rahmen des Solidarpakts I und des Solidarpakts II wurde in der Vergangenheit ein wesentlicher Anteil der Einnahmen aus dem Soli dazu verwendet, die Entwicklung der ostdeutschen Bundesländer zu fördern.

Seit einigen Jahren fallen die Soli-Einnahmen allerdings höher aus als die Ausgaben im Rahmen des Solidarpakts II. Nach Ende des Solidarpakts II im Jahr 2019 fließen die Einnahmen aus der Ergänzungsabgabe bei Fortbestehen vollständig in den Bundeshaushalt. Im Jahr 2017 betrug das Aufkommen rund 18 Milliarden Euro. Bis zum Jahr 2021 sollen die Einnahmen auf mehr als 21 Milliarden Euro steigen (BMF, 2017a).

In der öffentlichen Wahrnehmung wurde der Solidaritätszuschlag trotz fehlender Befristung stets als temporäre Ergänzungssteuer verstanden. Bei einer dauerhaften Ergänzungsabgabe zur Finanzierung des Staates bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, spätestens wenn der ursprüngliche Grund zur Einführung wegfällt (Kube, 2017). Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage bisher noch nicht beschäftigt.

Berechnet wird der Solidaritätszuschlag als Aufschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. Der Zuschlag auf die Einkommensteuer wird allerdings bis zu einer Einkommensteuerlast von 972 Euro grundsätzlich nicht erhoben. Diese Freigrenze entspricht im Jahr 2018 einem zu versteuernden Jahreseinkommen in Höhe von 14.100 Euro.

Aufgrund des Wesens einer Freigrenze wird oberhalb dieses Wertes der Soli auf die gesamte Einkommensteuerlast fällig und nicht nur auf den Anteil oberhalb des Grenzwerts. Dies ist der entscheidende Unterschied zu einem Freibetrag. Um dabei jedoch einen Fallbeileffekt, das heißt eine extrem hohe Belastung bei einem Überschreiten des Grenzwerts um einen Euro, zu vermeiden, besteht eine Gleitzone mit einer überproportionalen Belastung. Bis zu einem zu versteuerndem Jahreseinkommen von 15.600 Euro wird je Euro Einkommensteuer ein erhöhter Satz von 20 Cent statt 5,5 Cent fällig. Ab einem Einkommen von 15.600 Euro ist der Effekt der Freigrenze vollständig ausgeglichen und es greift wieder der reguläre Zuschlagssatz von 5,5 Prozent proportional auf die gesamte Einkommensteuer (Hentze, 2017).

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Martin Beznoska / Tobias Hentze Gutachten 23. Januar 2018

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