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Unterstützungsstreik Gewerkschaftsspiegel Nr. 3 30. August 2012 Streikform mit Tücken

Im Jahr 2007 hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung über Unterstützungsstreiks geändert. Waren sie zuvor unzulässig, sind sie seitdem unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Da dies im Einzelfall geprüft werden muss, besteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Aus ökonomischer Sicht sind Unterstützungsstreiks problematisch, weil sie zu vermeidbaren negativen externen Effekten führen.

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Unterstützungsstreik Gewerkschaftsspiegel Nr. 3 30. August 2012

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Im Jahr 2007 hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung über Unterstützungsstreiks geändert. Waren sie zuvor unzulässig, sind sie seitdem unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Da dies im Einzelfall geprüft werden muss, besteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Aus ökonomischer Sicht sind Unterstützungsstreiks problematisch, weil sie zu vermeidbaren negativen externen Effekten führen.

Beim Unterstützungsstreik, der oft auch als Solidaritäts- oder Sympathiestreik bezeichnet wird, unterstützen die Teilnehmer des Unterstützungsstreiks einen Hauptstreik anderer Arbeitnehmer mit dem Ziel, den Druck auf den vom Hauptarbeitskampf betroffenen Arbeitgeber zu verstärken und die im Hauptarbeitskampf gestellten Tarifforderungen zu unterstützen.

Obwohl diese Streikform eine lange Tradition hat, wurde sie lange Zeit vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgelehnt. Ein Streik müsse darauf ausgerichtet sein, selbst den Widerstand des Tarifpartners zu brechen, um auf einen Tarifabschluss hinzuwirken. Ein Unterstützungsstreik erfülle dieses Erfordernis nicht. Diese Streikform diente nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar dem Abschluss des umkämpften Tarifvertrags, da der vom Sympathiestreik betroffene Unternehmer die Forderungen, die von der Gewerkschaft erhoben werden, nicht erfüllen kann.

Diese Überlegungen verwarf das oberste deutsche Arbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 19.07.2007, 1 AZR 396/06). Der Unterstützungsstreik wird nun als eine spezifisch koalitionsgemäße Betätigung aufgefasst und damit grundsätzlich als zulässig erachtet. Gerade in Fällen, in denen eine Gewerkschaft für ihre Mitglieder einen Hauptarbeitskampf führe und zu dessen Unterstützung einen anderen Teil ihrer Mitglieder zum Unterstützungsstreik aufrufe, werde deutlich, dass auch diese Kampfform ein koalitionsspezifisches, von der Gewerkschaft zur Durchsetzung tariflicher Forderungen ergriffenes Arbeitskampfmittel ist.

Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks ist allerdings an gewisse Voraussetzungen gebunden. So müssen Dauer und Intensität des Unterstützungsstreiks in einem angemessenen Verhältnis zum Hauptstreik stehen. Eine Rechtmäßigkeit liegt umso eher vor, wenn dieselbe Gewerkschaft zum Haupt- und Unterstützungsstreik aufruft oder zwischen den bestreikten Arbeitgebern eine branchenmäßige, räumliche oder wirtschaftliche Verbindung besteht. Kritiker verweisen auf frühere Urteile, wonach ein bestreikter Arbeitgeber mit dem Tarifkonflikt nichts zu tun habe und die Forderungen der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften nicht erfüllen könne. Zudem missachte der Unterstützungsstreik die Friedenspflicht.

Ökonomisch betrachtet stärkt die neue Rechtsprechung die Gewerkschaften, wenn ihnen ein Unterstützungsstreik ermöglicht, eine Ausweichoption der Arbeitgeber zu bestreiken. Setzt ein Arbeitgeber Zeitarbeitskräfte als Streikbrecher ein, kann die Gewerkschaft die Zeitarbeitsfirma bestreiken. Verlagert ein bestreiktes Unternehmen seine Produktion, kann die gewählte Ausweichproduktionsstätte bestreikt werden. In beiden Fällen können sich die Gewerkschaften einen größeren Teil des Verteilungsspielraums sichern. Die Arbeitgeber können dies nur vermeiden, indem sie neue Ausweichoptionen finden, die nicht bestreikt werden können.

Die gewerkschaftliche Strategie ist mit einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden. Im Februar 2012 rief die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) die Fluglotsen des Frankfurter Flughafens zu einem Unterstützungsstreik auf, um einen Hauptstreik der Vorfeldlotsen gegen den Flughafenbetreiber Fraport zu unterstützen. Das Arbeitsgericht Frankfurt lehnte die Kampfhandlung ab. Sie sei unverhältnismäßig, weil der Unterstützungsstreik größere wirtschaftliche Schäden angerichtet hätte als der Hauptstreik. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte im Frühjahr 2009 vergleichbare Aktionen der Fluglotsen am Stuttgarter Flughafen noch gebilligt. Dort befanden sich die Mitarbeiter der Verkehrszentrale des Flughafens über mehrere Wochen im Ausstand, ohne ihre Forderungen gegenüber der Flughafen Stuttgart GmbH durchsetzen zu können.

Die unterschiedlichen Urteile sind schwer nachvollziehbar. Die Länge des geplanten Ausstands in Frankfurt (6 Stunden) lag nicht über der der beiden Stuttgarter Ausstände (6 und 16 Stunden). Zudem war die Zahl der zum Streik aufgerufenen Fluglotsen vergleichbar. Eine mögliche Erklärung für die unterschiedliche Bewertung des angemessenen Verhältnisses: Während die Frankfurter Richter die Verhältnismäßigkeit vor allem anhand des ökonomischen Schadens bewerteten, schauten die Kollegen aus Stuttgart eher auf die Zahl der streikbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte das BAG einheitliche Bewertungskriterien vorgeben und die verursachten Drittwirkungen stärker berücksichtigen.

Der Unterstützungsstreik verstärkt negative Effekte auf unbeteiligte Dritte, weil das Kampfgebiet ausgeweitet wird. Eine Internalisierung negativer Drittwirkungen findet bei Arbeitskämpfen nicht statt. Dazu müssten die Gewerkschaften bei Streiks Ausgleichszahlungen an Drittgeschädigte zahlen. Stattdessen werden Drittwirkungen im Arbeitskampfrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt. Dies sollte gerade beim Unterstützungsstreik höchste Priorität haben, um Dritte vor unnötigen Streikschäden zu schützen.

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