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IW-Nachricht 20. Mai 2020 Holger Schäfer

Werkverträge: Nicht unter Generalverdacht stellen

Nach vermehrten Corona-Ausbrüchen an Schlachthöfen stehen nun Werkverträge in der Kritik. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant Berichten zufolge ein weitgehendes Verbot – zumindest in Schlachthöfen. In anderen Branchen sind Werkverträge dagegen längst etabliert und sinnvoll.

Werkverträge sind ein alltäglich genutztes Instrument im Wirtschaftsleben: Wer einen Maler beauftragt, eine Wand zu streichen oder ein Reinigungsunternehmen für seine Büroräume engagiert, schließt damit in der Regel einen Werkvertrag ab.

Die Arbeitsteilung zwischen den Betrieben ist Ausdruck eines einfachen ökonomischen Prinzips: Jeder macht das, was er am besten kann. Deswegen investiert ein Automobilhersteller beispielsweise nicht selbst in die Entwicklung bestimmter Komponenten, sondern kauft diese von einem darauf spezialisierten Hersteller an und lässt sie gegebenenfalls auch gleich einbauen. Was besser im Betrieb selbst hergestellt werden kann und was von außen zugekauft werden sollte, können allein die Betriebe entscheiden.

Werkverträge sichern Wettbewerbsfähigkeit

Würden Werkverträge allgemein stärker reguliert, könnten die Unternehmen nicht mehr so effizient produzieren wie zuvor. Ihre Wettbewerbsfähigkeit würde leiden, was wiederum die Arbeitsplätze sowohl bei Bestellern als auch bei Auftragnehmern von Werkverträgen gefährdet.

Auch für die Arbeitnehmer muss der Werkvertrag kein Nachteil sein. Mitunter wenden Auftraggeber und -nehmer von Werkverträgen den gleichen Tarifvertrag an. In jedem Fall sind Beschäftigte, die über Werkverträge angestellt sind, keine Arbeitnehmer zweiter Klasse, sondern haben alle Rechte wie andere Arbeitnehmer auch: Sie können sich also auch von einer Gewerkschaft vertreten lassen, die für eine angemessene Entlohnung streitet. Ein rechtswidriger Einsatz von Werkverträgen kann und sollte mit dem geltenden Gesetz sanktioniert werden.

Kontrollen sinnvoll

Ein Werkvertrag liegt nur vor, wenn das Weisungsrecht für den Arbeitnehmer allein beim Werkvertragsunternehmen als Auftragnehmer liegt, der Arbeitnehmer nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist und er ein individuell zurechenbares Werk erstellt – wobei es sich bei dem Werk durchaus auch um etwas Immaterielles handeln kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat man es mit Arbeitnehmerüberlassung zu tun. Dies muss im Zweifelsfall kontrolliert werden – wenn nötig, auch intensiver, als das bislang der Fall ist. Es wäre dagegen unverhältnismäßig, Werkverträge grundsätzlich unter einen Generalverdacht zu stellen.

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