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Hagen Lesch IW-Nachricht 18. März 2014

Warnstreik im Öffentlichen Dienst: Unverhältnismäßig

Ver.di hat im Vorfeld der zweiten Verhandlungsrunde im Öffentlichen Dienst erneut zu Warnstreiks aufgerufen. Mit dem zum Teil ganztägigen Ausstand trifft die Gewerkschaft nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch Millionen Bürger. Dabei verwischt die Grenze zwischen Warnstreik und regulärem Streik. In diesem frühen Verhandlungsstadium ist das unverhältnismäßig.

Wie bei den Streiks an Flughäfen oder bei der Bahn sind auch bei Bussen und Straßenbahnen vor allem Dritte betroffen. Die Arbeitskampfrechtsprechung räumt diesen aber keinen besonderen Schutz ein. Das Streikrecht geht als Grundrecht den Interessen der Fahrgäste grundsätzlich vor.

Dennoch ist Tarifautonomie kein Selbstzweck. Beide Tarifparteien sollten sich daher fragen, wie sie negative Drittwirkungen weitestgehend vermeiden können. Ein erster Schritt wäre, dass die Tarifparteien ihre Verhandlungen früher beginnen, und zwar schon dann, wenn die tarifliche Friedenspflicht noch gilt.

Die Gewerkschaften sollten sich darauf besinnen, dass sich Tarifkonflikte auch mit eskalationsfreieren Mitteln lösen lassen. Erst wenn die Verhandlungen absehbar zu keinem Ergebnis führen, ist eine Streikdrohung oder gar ein Streikaufruf angebracht. Außerdem zeigen die Erfahrungen aus anderen Branchen, dass ein unabhängiger Schlichter Brücken bauen kann.

Vor allem bei ver.di drängt sich momentan allerdings der Verdacht auf, dass der Warnstreik in erster Linie organisationspolitische Ziele verfolgt, um im Wettbewerb mit den streikfreudigen Berufsgewerkschaften um die besten Tarifabschlüsse zu bestehen. Dies zeigt einmal mehr, dass der Gesetzgeber gut daran täte, den unsinnigen Gewerkschaftswettbewerb durch die Wiederherstellung der Tarifeinheit zu regeln – er würde damit die Interessen Millionen Dritter schützen.

Konfliktintensität der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst

Diese Eskalationsstufe erreichten die jeweiligen Tarifverhandlungen bei ver.di, dbb und GEW. Punkte für Streikandrohung (1), Verhandlungsabbruch (2), Streikaufruf (3), Warnstreik (4), Scheitern und Schlichtung/juristische Auseinandersetzung (5), Scheitern und Urabstimmung/Streikankündigung (6), Arbeitskampf (7).

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Hagen Lesch IW-Trends

Die Konfliktintensität von Tarifverhandlungen

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