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(© Foto: Cora Müller - Fotolia)
Tarifeinheit IW-Nachricht 5. September 2014

Regierungspläne gefährden weder Streikrecht noch Tariffähigkeit

Erst streiken die Piloten, dann die Lokführer und nun wieder die Piloten. Das ist Tarifautonomie, sagt Udo Di Fabio, Bundesverfassungsrichter a.D., in einem heute veröffentlichten Rechtsgutachten. Das Vorhaben der Regierung, die Tarifeinheit – also ein Betrieb gleich ein Tarifvertrag – gesetzlich zu regeln, hält er für verfassungswidrig. Doch die konkreten Pläne nähmen den Spartengewerkschaften weder ihre Tariffähigkeit noch ihr Streikrecht.

Was ist geplant? Der Gesetzgeber will bei Tarifkonkurrenz ein Mehrheitsprinzip einführen: Danach gilt immer nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die in einem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Dieser Tarifvertrag begründet eine allgemeine Friedenspflicht. Eine Minderheitengewerkschaft darf währenddessen für einen eigenen Tarifvertrag zwar Forderungen stellen, aber nicht für deren Umsetzung streiken.

Läuft der Mehrheits-Tarifvertrag aus, entsteht eine Phase, in der gestreikt werden darf. Und zwar solange, bis eine Mehrheitsgewerkschaft einen neuen Tarifvertrag abgeschlossen hat, der dann wiederum eine allgemeine Friedenpflicht begründet. In der Regel vergehen zwischen dem Auslaufen eines alten und dem Abschluss eines neuen Tarifvertrages immer einige Wochen, in denen verhandelt wird. Genau dieses Fenster kann dann auch eine Spartengewerkschaft nutzen.

Theoretisch kann sie sogar eine sogenannte gewillkürte Tarifpluralität erzwingen, die nach den Plänen der Bundesregierung weiterhin möglich bleiben soll. Das heißt: Sie kann durchsetzen, dass für eine bestimmte Beschäftigtengruppe ein eigenständiger Tarifvertrag geschlossen wird, der dann nicht mehr durch einen Mehrheitstarifvertag verdrängt wird.

Generell sind die Pläne der Bundesregierung also sehr sinnvoll und nehmen Rücksicht auf die Tarifautonomie. Und folgendes sollte bei der Bewertung des Vorhabens auf keinen Fall unter den Tisch fallen: Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass rivalisierende Gewerkschaften ihre Streitigkeiten auf Kosten Dritter ausfechten – zumal das Streikrecht bislang gar nicht gesetzlich geregelt ist.

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