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Jochen Pimpertz / Maximilian Stockhausen IW-Nachricht 13. November 2019

Grundrenten-Kompromiss: Bürokratisch und teuer

Die Einigung des Koalitionsausschusses zur Grundrente löst keine grundlegenden Probleme, provoziert aber neue Ungereimtheiten. Es droht eine Grundrenten-Bürokratie, die den Steuerzahler nicht nur teuer zu stehen kommt, sondern auch Anreize zur Privatvorsorge verzerren kann.

Union und SPD haben sich zur Grundrente geeinigt. Die zentralen Kritikpunkte haben sie aber eher bestätigt, als sie zu lösen. Selbst wenn man von dem Vorwurf mangelnder sozialpolitischer Treffsicherheit einmal absieht, sind neue Probleme absehbar. Das wird besonders anhand dreier Aspekte deutlich:

Mögliche Datenlücken. Das Sozialrecht kennt wechselseitige Unterhaltspflichten nicht nur bei Ehepaaren, sondern auch bei unverheirateten Partnern einer Lebensgemeinschaft. Bei der Grundsicherung werden diese Pflichten berücksichtigt, bei der Grundrente dagegen ist das noch völlig unklar. Zwar erhalten die Finanzämter eine Rentenbezugsmitteilung für jeden Rentner – aber ob zwei unabhängig voneinander veranlagte Personen in einem Haushalt leben, kann die Finanzbehörde nicht ohne Weiteres erkennen. Das wäre aber notwendig, damit die Rentenkasse bei der Einkommensprüfung die Einkommensgrenze von 1.950 Euro monatlich für Paarhaushalte oder von 1.250 Euro für Singles zugrunde legt. 

Um unverheiratete Lebensgemeinschaften zu erkennen, bedarf es deshalb zum einen zusätzlicher Informationen, zum Beispiel der Einwohnermeldeämter. Zum anderen müssen die unabhängig voneinander zur Steuer veranlagten Lebenspartner explizit zustimmen, dass ihre vom Finanzamt gemeldeten Daten bei der Rentenkasse zugeordnet werden. Anderenfalls würden bei gleichen Einkommensverhältnissen uneheliche Lebensgemeinschaften bei der Grundrentenberechnung besser gestellt als verheiratete.

Hinterbliebenenversorgung. Eine Grundrente knüpft an den individuellen Anwartschaften an, also beispielsweise an den bereits gezahlten Beiträgen. Weil aber unterschiedliche Einkommensgrenzen für Single- und Paarhaushalte gelten, stellt sich die Frage, wie die Grundrente nach dem Ableben zu behandeln ist. Konkret heißt das: Stirbt ein Grundrentenbezieher, ist zu klären, ob die Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der aufgestockten Rente berechnet werden soll. Dann könnten aber Witwen und Witwer mittelbar von der Rentenaufstockung profitieren, auch wenn sie selbst keinen Anspruch auf Grundrente haben.

Auch im umgekehrten Fall kann es zu Ungereimtheiten kommen: Wer selbst Grundrente erhält und allein lebt, könnte zusammen mit der Hinterbliebenenversorgung die für Singles geltende Grenze übertreffen. Wird dann die eigene Grundrente gekürzt?

Fehlanreiz Privatvorsorge. Offen ist bislang, wie kapitalbildende Lebensversicherungen behandelt werden. Würde diese Summe anstatt einer monatlichen Rente ausbezahlt werden, würde das Vermögen bei der Einkommensprüfung nicht erfasst. Denkbar wäre deshalb, dass dieses angesparte Kapital in ein fiktives Einkommen umgerechnet und damit auf einen möglichen Grundrentenanspruch angerechnet wird – allerdings drohen dann Verzerrungen. 

Je nach Umsetzung könnte sich mancher, der sich mit dem Gedanken an eine private Vorsorge befasst, zu einer Entscheidung gegen eine geförderte Vorsorge à la Riester gedrängt fühlen. Möglicherweise werden auch Anlagen attraktiv, die bei der Prüfung verschont bleiben. In jedem Fall wird es komplizierter: Unter anderem weil es Vorsorgeformen gibt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen und den Finanzämtern bekannt sind, und solchen, die aus versteuertem Einkommen angespart werden und deshalb in der Einkommensteuererklärung der potenziellen Grundrentner gar nicht auftauchen. 

Fazit: Die Koalitionäre haben unbürokratische und bürgerfreundliche Lösungen versprochen, allerdings kann sich das als Illusion entpuppen. Stattdessen droht jetzt teure Bürokratie. 

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