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(© Foto: iStock)
Michael Hüther auf n-tv.de Gastbeitrag 20. Juli 2018

Reformpolitischer Dauerbrenner: Ehegattensplitting wird 60 Jahre alt

Wie sich die Zeiten ändern. Wurde früher über das Ehegattensplitting heftig gestritten, wird es nun einfach zur Kenntnis genommen, schreibt IW-Direktor Michael Hüther in einem Gastbeitrag auf n-tv.de.

Um das Ehegattensplitting ist es ruhiger geworden. In den Parteiprogrammen zur letzten Bundestagswahl tauchte es zwar als Traditionsbestand bei den einen auf und fehlte aus vergleichbaren Gründen bei den anderen, doch eine prominente Rolle spielte es nicht, auch nicht in der Öffentlichkeit. Das war schon mal anders. Denn die vermeintliche Subventionierung von gutverdienenden Ehepaaren mit einem Erwerbseinkommen erscheint manchen nicht nur verteilungspolitisch fragwürdig, sondern ebenso arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv und emanzipatorisch unzeitgemäß. Andere sehen unverändert dadurch den besonderen grundgesetzlichen Schutz für Ehe und Familie gewährleistet.

Von der Kappung des Steuervorteils aufgrund des Splittings bis zu dessen kompletter Abschaffung reichen die Vorschläge. Erstmals versuchte die sozialliberale Regierungskoalition 1982 den Splittingvorteil zu kappen, und zwar auf 10.000 D-Mark. Das scheiterte dann am Ende der Regierung Schmidt/Genscher und wurde danach für anderthalb Jahrzehnte politisch nicht weiter verfolgt. Die rot-grüne Bundesregierung, die 1998 antrat, hat einen entsprechenden Vorschlag bis zum Gesetzentwurf gebracht, dann aber wieder eingesammelt. Offenkundig fehlt der Mut oder das Ehegattensplitting hat letztlich doch mehr Befürworter als Gegner, jedenfalls wurde es 2014 auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt.

In diesen Tagen feiert das Ehegattensplitting den 60. Geburtstag, es war am 18. Juli 1958 durch ein Steueränderungsgesetz eingeführt worden. Ausschlaggebend war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957, das die Zusammenveranlagung als Schlechterstellung der Ehe bewertete. Vorausgegangen war allerdings eine jahrzehntelange Diskussion über die angemessene Besteuerung von Ehepaaren. Virulent wurde die Frage erstmals, als im Jahr 1920 mit der Erzbergerschen Steuerreform die Einkommensteuer einen progressiven Tarif erhielt. Damit führte die Zusammenveranlagung von Ehepaaren mit zwei Lohneinkommensbeziehern zu Mehrbelastungen gegenüber einer getrennten Veranlagung.

Bei dem zuvor geltenden proportionalen Tarif war dieses Problem naturgemäß nicht aufgetreten. Bereits in den frühen 1920er-Jahren wurde deshalb das Einkommen der Ehefrau aus der Zusammenveranlagung befreit, wenn sie in einem anderen Betrieb als der Ehemann arbeitete oder selbständig tätig war. Das wurde von den Nazis 1934 zurückgenommen, um - ihrer Ideologie folgend - die Frau als Mutter und Hausfrau daheim zu binden, aber 1941 wiederum revidiert, als Frauen die Soldaten gewordenen Männer in der Rüstungsindustrie ersetzen sollten. So weit trug die Ideologie dann doch nicht.

Eine Sache der Abwägung

Bei der Frage nach der angemessenen einkommensteuerlichen Regelung für Ehepaare kreuzten sich von Beginn an mehrere Sichtweisen, deren jeweilige Dominanz für die Ausgestaltung entscheidend wurde. Erstens geht es um Steuergerechtigkeit: Soll die Eheschließung für sich genommen zu einer Mehrbelastung in der Einkommensteuer führen? Zweitens geht es um das Arbeitsangebot von Frauen: Soll die Einkommensteuer mit den Regelungen zur Besteuerung von Ehepaaren dafür förderlich, hinderlich oder neutral sein? Drittens ging es um die wirtschaftliche Bewertung der Ehe unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit: Handelt es sich bei der Ehe um eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft, bei der ein Ehepartner die Hälfte seines Einkommens an den Partner transferiert?

Damit wird deutlich, dass es jenseits allgemeiner Konsistenzerwägungen keine einfache Antwort im Sinne eines richtig und falsch gibt, sondern nur die angemessene Umsetzung der als relevant erachteten Bewertung der Ehe. Gewichtet man den Schutz der Ehe hoch, was offenkundig nach der Ehe für alle weniger fragwürdig geworden ist, dann kann der Aspekt der Erwerbs- und Verbrauchgemeinschaft nicht ignoriert werden. Betont man die Anreizwirkungen auf das Arbeitsangebot, dann kann man einerseits die negativen Effekte durch die Eheschließung bei sehr ungleicher Verteilung der Einkommen auf beide Ehepartner betonen, aber andererseits genauso die Neutralität des Splitting in Bezug auf Veränderung der eheinternen Arbeitsteilung.

Wenn die systematischen Argumente widersprüchlich und nur durch eine Wertentscheidung aufzulösen sind, dann kann ersatzweise der politische Pragmatismus Orientierung geben. Dabei kann man zunächst darauf hinweisen, dass angesichts der von der OECD zum wiederholten Mal beklagten, im internationalen Vergleich hohen Belastung mittlerer Einkommen durch Steuern und Abgaben eine Abschaffung oder Reform des Ehegattensplittings nur durch eine betragsgleiche Entlastung politisch tragbar ist. Der Umverteilungseffekt zwischen Ehepaaren und nicht verheirateten Personen wäre dann immer noch eine beachtliche Vermittlungsaufgabe.

Bedenkt man überdies, dass der Wandel der Arbeitswelt die Zwei-Verdiener-Ehe zum Normalfall macht, dann bedeutet dies auch, dass der finanzielle Vorteil des Ehegattensplittings volkswirtschaftlich schwindet. Mit der Zwei-Verdiener-Ehe als Normalfall wird überdies das Argument, das Splitting sichere für die innereheliche Arbeitsteilung völlige Neutralität, bedeutsamer, zumal mit Blick auf den Ausgleich von Familie und Beruf sowie der Beteiligung beider Eltern an der Kindererziehung über entsprechende Anpassungen der Arbeitszeit. Die politischen Konzepte der Familienzeit oder der Brückenteilzeit weisen genau in diese Richtung.

Alles in allem spricht dann wenig für einen Grundsatzstreit um das Ehegattensplitting, das zu alledem noch den großen Vorteil hat, einfach, verständlich und transparent zu sein. Vermutlich ist dies auch der tiefere Grund, warum selbst nach 60-jähriger Debatte und diversen Reformvorstößen das Ehegattensplitting robuster Teil des Einkommensteuergesetzes ist.

Zum Gastbeitrag auf n-tv.de

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