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IW-Report Nr. 26 2. Juni 2026 Tobias Hentze Verwendung des Sondervermögens durch Land und Kommunen

Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) kann nur dann ökonomisch gerechtfertigt werden, wenn es tatsächlich zusätzliche, wachstumsfördernde Investitionen auslöst.

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Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)“ (Drucksache 18/19008)
IW-Report Nr. 26 2. Juni 2026 Tobias Hentze

Verwendung des Sondervermögens durch Land und Kommunen

Tobias Hentze Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) kann nur dann ökonomisch gerechtfertigt werden, wenn es tatsächlich zusätzliche, wachstumsfördernde Investitionen auslöst.

Die kreditfinanzierten Mittel dürfen nicht lediglich bereits geplante Investitionen ersetzen oder indirekt konsumtive Ausgaben finanzieren. Sonst entstehen für die Steuerzahler Zins- und Tilgungslasten ohne entsprechende volkswirtschaftliche Rendite.

Die geplante Änderung des NRW-Infrastrukturgesetzes wirft insbesondere die Frage auf, ob Kommunen SVIK-Mittel zur Finanzierung kommunaler Eigenanteile oder ergänzend für Förderprogramme einsetzen dürfen. Eine solche Verwendung birgt die Gefahr, strukturelle Finanzprobleme der Kommunen zu verdecken, notwendige Konsolidierungs- und Priorisierungsprozesse zu unterlaufen und Fehlanreize im Fördersystem zu verstärken. Da das SVIK befristet ist, können damit weder dauerhafte Finanzierungslücken noch strukturelle Defizite nachhaltig gelöst werden.

Gleichzeitig erfordert die angespannte Haushaltslage vieler Kommunen pragmatische und schnelle Unterstützung seitens des Landes. Daher wären Ausnahmen für finanzschwache Kommunen bei wachstumsfördernden Investitionsprojekten denkbar, die ansonsten nicht getätigt werden können. Voraussetzung hierfür sind transparente, einfache und zielgerichtete Kriterien. Auch wenn der Bund die Zins- und Tilgungslasten vollständig trägt, ist die zielgenaue Mittelverwendung Aufgabe von Land und Kommunen.

Unabhängig vom SVIK besteht grundlegender Reformbedarf bei der kommunalen Finanzausstattung. Hohe strukturelle Defizite und Investitionsrückstände erfordern eine Neujustierung der Aufgaben und deren Finanzierung sowie eine Anpassung der Einnahmenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Ein dauerhaft höherer Anteil an den Steuereinnahmen würde den Kommunen Spielräume eröffnen, ihrer Verantwortung für die öffentliche Investitionstätigkeit in höherem Maße als derzeit gerecht zu werden. 
 

DOI: 10.67087/12.21258

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Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)“ (Drucksache 18/19008)
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