1. Home
  2. Studien
  3. Allgemeinverbindlicherklärung: Nachjustierung notwendig
Ghazaleh Nassibi Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 11. Dezember 2017 Allgemeinverbindlicherklärung: Nachjustierung notwendig

Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Tarifautonomie ist eine tragende Säule unseres Sozialstaats und unserer Demokratie. Greift der tarifvertragliche Schutz aufgrund einer zunehmenden Tarifflucht nicht mehr, bricht dieses System zusammen. Dies kann durch eine Stärkung des Instruments der Allgemeinverbindlichkeit vermieden werden.

PDF herunterladen
Nachjustierung notwendig
Ghazaleh Nassibi Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 11. Dezember 2017

Allgemeinverbindlicherklärung: Nachjustierung notwendig

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Tarifautonomie ist eine tragende Säule unseres Sozialstaats und unserer Demokratie. Greift der tarifvertragliche Schutz aufgrund einer zunehmenden Tarifflucht nicht mehr, bricht dieses System zusammen. Dies kann durch eine Stärkung des Instruments der Allgemeinverbindlichkeit vermieden werden.

Aus der Tarifautonomie erwächst das Recht der Sozialpartner, ohne staatlichen Einfluss Tarifverträge abzuschließen. Diese regeln neben dem Lohn auch qualitative Themen wie die Arbeitszeit. Dabei gewährleisten Tarifverträge oft bessere Arbeitsbedingungen als gesetzliche Mindeststandards. Lohntarifverträge stabilisieren die Lohnentwicklung und reduzieren Ungleichheit. Flächentarifverträge stiften über ihre Laufzeit hinweg Frieden und sie unterbinden gegenseitige Schmutzkonkurrenz der Betriebe. Allerdings: Wenn der tarifvertragliche Schutz nicht mehr greift, bricht dieses System zusammen. Seit Mitte der 1990er Jahre ist in Deutschland sowohl ein Rückgang der Tarifbindung von Beschäftigten und Betriebe als auch eine Erosion des Flächentarifvertrags zu verzeichnen. Es verwundert daher, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Linken zur Bestandsaufnahme des deutschen Tarifvertragssystems meint, es sei keine Erosion des Flächentarifvertrags zu beobachten und dies damit begründet, viele Arbeitsverträge würden sich an Tarifverträgen orientieren. Die Orientierung an Tarifverträgen gibt keinen Grund zur Entwarnung. Denn in tariforientierten Betrieben liegen die Löhne im Schnitt bis zu 25 Prozent unter denen in tarifgebundenen Firmen, wie eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim zeigt.

Die sinkende Tarifbindung haben auch die Arbeitgeberverbände zu verantworten, da sie Mitgliedschaften „ohne Tarifbindung“ zulassen. So zeigen neueste Zahlen von Gesamtmetall, dass 50,4 Prozent ihrer Mitgliedsfirmen keinem Tarifträgerverband angehören. Zunehmend „weiße“ Flecken in der Tariflandschaft gibt es auch aufgrund der politisch gewollten Deregulierung des Arbeitsmarktes mit Hilfe der Agenda 2010. Zudem nutzen immer mehr Unternehmen Ausgliederungen und Restrukturierungen, um sich der Tarifbindung zu entziehen. Ein Ziel des Tarifautonomiestärkungsgesetzes war daher die Stärkung der Tarifbindung.

Dafür sollte die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifverträgen erleichtert werden. Mit der AVE können die tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen auf nicht tarifgebundene Beschäftigte und Arbeitgeber erstreckt werden. Die AVE verhindert eine untertarifliche Entlohnung durch „Schmutzkonkurrenz“. Sie hat eine weitreichende sozialpolitische Bedeutung, etwa bei den Sozialkassen am Bau. Und sie vereinheitlicht die Wettbewerbsbedingungen. Sie stellt dabei keinen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar, da kein Arbeitgeber gezwungen wird, in einen Arbeitgeberverband einzutreten.

Allerdings ist die Gesamtzahl der AVE rückläufig. Daher verlangt der DGB eine Nachjustierung in drei Punkten: 1. Insbesondere auf Länderebene gab es Ablehnungen von AVE-Anträgen durch die Arbeitgeberseite. Daher sollte der Abstimmungsmodus im Tarifausschuss so verändert werden, dass ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien der betroffenen Branche nur mit Mehrheit abgelehnt werden kann. Damit wird ein Veto durch die Arbeitgeber verhindert. 2. Ob das öffentliche Interesse an einer AVE gegeben ist und der Tarifvertrag „überwiegende Bedeutung“ hat, bestimmt das BMAS über die Tarifbindung der Arbeitnehmer. Damit bleibt das eigentlich abgeschaffte 50-Prozent-Quorum faktisch bestehen. Um dies zu ändern, muss das öffentliche Interesse mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert werden. Danach ist es erfüllt, wenn die AVE zur Stabilisierung der Funktion der Tarifautonomie und des Tarifvertragssystems, zur Erreichung angemessener Entgelt- und Arbeitsbedingungen, für die Sicherung und den Erhalt gemeinsamer Einrichtungen in ihrer sozialpolitischen Funktion oder als Mittel zur Sicherung sozialer Standards und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen geeignet ist. 3. Es ist gesetzlich klarzustellen, dass alle Tarifverträge, in denen Aufgaben und Leistungen einer gemeinsamen Einrichtung der Sozialpartner geregelt sind, auch dann von den Verfahrenserleichterungen erfasst werden, wenn noch andere Arbeitsbedingungen geregelt werden. Außerdem darf die Aufzählung der Inhalte von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen im TVG nicht abschließend sein, damit auch neue Inhalte erfasst werden können. Nur wenn das TVG nachgebessert wird, wird die durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz bezweckte Erleichterung der AVE eintreten. Dies stärkt im Ergebnis auch die Tarifautonomie. Ghazaleh Nassibi

PDF herunterladen
Nachjustierung notwendig
Ghazaleh Nassibi Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 11. Dezember 2017

Allgemeinverbindlicherklärung: Nachjustierung notwendig

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Mehr zum Thema

Artikel lesen
Dr. Hagen Lesch, Leiter des Clusters Arbeitswelt und Tarifpolitik
Hagen Lesch beim NDR Inforadio NDR 26. März 2024

Einigung im Bahnstreik: „Für die Lokführer hat sich der Streik gelohnt”

Der Streik zwischen der GDL und der Deutschen Bahn ist beigelegt. Im Interview mit dem NDR Inforadio erklärt IW-Tarifexperte Hagen Lesch, dass dies ein klassischer Tarifkompromiss sei, mit dem beide Seiten leben können.

IW

Artikel lesen
Helena Bach / Carolin Fulda / Sandra Vogel IW-Trends Nr. 1 12. März 2024

Das Für und Wider einer Gewerkschaftsmitgliedschaft

Die rückläufige Tarifbindung wird in Deutschland oft mit der Zurückhaltung der Betriebe begründet, einem Arbeitgeberverband beizutreten. Dabei wird häufig vernachlässigt, dass es auch handlungsfähige Gewerkschaften braucht, um Tarifverträge zu schließen.

IW

Mehr zum Thema

Inhaltselement mit der ID 8880