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IW-Report Nr. 11 13. März 2025 Hagen Lesch / Christoph Schröder Schriftliche Stellungnahme zur fünften Anhörung zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns: Regelbasierte statt politische Mindestlohnanpassung

Der gesetzliche Mindestlohn wurde bis einschließlich Juli 2022 durch die Mindestlohnkommission gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission (GO-MLK) vom 27. Januar 2016 nachlaufend an die Tariflohnentwicklung angepasst.

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Regelbasierte statt politische Mindestlohnanpassung
IW-Report Nr. 11 13. März 2025 Hagen Lesch / Christoph Schröder

Schriftliche Stellungnahme zur fünften Anhörung zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns: Regelbasierte statt politische Mindestlohnanpassung

Hagen Lesch / Christoph Schröder Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Der gesetzliche Mindestlohn wurde bis einschließlich Juli 2022 durch die Mindestlohnkommission gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission (GO-MLK) vom 27. Januar 2016 nachlaufend an die Tariflohnentwicklung angepasst.

Dazu wurde in der GO-MLK die Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf der Basis der Stundenverdienste in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren als Maßstab herangezogen (Wissenschaftliche Dienste, 2016, 5; Lesch/Schneider/Schröder, 2021, 4). Diese Regelbindung war „aus politökonomischer Sicht von zentraler Bedeutung“ (Lesch/Schröder, 2020, 166): Zum einen determinierten die Tarifvertragsparteien die Tariflohndynamik durch ihre Tarifabschlüsse. Dadurch wurden sie mittelbar „am Entscheidungsprozess über die Anpassung des Mindestlohns beteiligt“. Zugleich wurde sichergestellt, dass die Mindestlohndynamik vorhersehbar ist und die Tarifparteien nicht außerplanmäßig zu Anpassungen ihrer Tariflöhne zwingt. Zum anderen sollte durch eine Regelbindung vermieden werden, „dass der Mindestlohn zum politischen Zankapfel wird“ (ebd., 166).

Die mittelbare Beteiligung der Tarifpartner am Entscheidungsprozess der Mindestlohnanpassungen wurde im Zuge angemessener Mindestlohnerhöhungen lange Zeit erreicht. Dies trug maßgeblich dazu bei, dass sich die Tariflöhne in Niedriglohnbranchen weitgehend an die Mindestlohndynamik anpassen konnten. Nicht erreicht wurde, dass die Höhe des Mindestlohns schon kurz nach seiner Einführung einer ständigen politischen Debatte ausgesetzt war. Sie mündete darin, dass die ab dem Herbst 2021 regierende „Ampel“-Koalition aus SPD, Grünen und FDP die Entscheidungsbefugnis der Mindestlohnkommission gemäß § 9 Abs. 1 MiLoG suspendierte. Im Mindestlohnerhöhungs-Gesetz (MiLoEG) vom 28. Juni 2022 wurde eine „politische“ Anpassung auf 12 Euro je Stunde zum Oktober 2022 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde im MiLoEG festgelegt, dass ab 2023 wieder die Mindestlohnkommission über die Anpassung entscheidet.

Der politische Eingriff wurde damit begründet, dass der Mindestlohn eine Art „Living Wage“ darstellen soll, der es Arbeitnehmern erlaubt, über das bloße Existenzminium hinaus am sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen (Deutscher Bundestag, 2022, 18). Trotz dieses „Paradigmenwechsels“ (Lesch/Schröder, 2022, 10) ließ der Gesetzgeber den in § 9 Abs. 2 Satz 2 MiLoG festgelegten Anpassungsmechanismus unangetastet. Damit bestand eine „Inkongruenz zwischen der Entscheidung der Mindestlohnkommission, den Mindestlohn nachlaufend an die allgemeine Tariflohnentwicklung anzukoppeln und dem politisch erwünschten Mindestlohn“ (ebd., 11). Aufgrund dieser Inkongruenz wurde eine Fortsetzung der politischen Debatte über die angemessene Höhe des Mindestlohns schon im Jahr 2022 vorausgesagt: „Ein solches politisches Gerangel erschwert die Verständigungsbereitschaft in der Mindestlohnkommission und belastet damit auch die Tarifautonomie“ (ebd., 11).

Tatsächlich kam im Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 keine einvernehmliche Einigung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern zustande (Mindestlohnkommission, 2023). Die Arbeitgebervertreter stimmten gemäß § 10 Abs. 2 Satz MiLoG zusammen mit der Vorsitzenden der Mindestlohnkommission für eine Anpassung, die von den Gewerkschaftsvertretern abgelehnt wurden. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der im MiLoG geforderte „Mindestschutz“ und der Erhalt der Kaufkraft durch den Anpassungsbeschluss nicht erreicht werde. Statt der mehrheitlich beschossenen Anpassung (auf 12,41 Euro ab 2024 und 12,82 Euro ab 2025) hätte der Mindestlohn „zumindest auf 13,50 Euro steigen müssen“. Aus der EU-Mindestlohnrichtlinie, die einen Mindestlohn von 60 Prozent des Medianeinkommens empfiehlt, ergäbe sich sogar ein Mindestlohn „in Höhe von mindestens 14 Euro“ (ebd., 2023).

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