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Reform der Erbschaftssteuer Pressemitteilung Nr. 23 7. Mai 2015

Systematisch überbewertet

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Wenn große Unternehmen vererbt werden, soll eine Bedürfnisprüfung klären, ob Erbschaftssteuer fällig wird. Dabei lässt das Gericht offen, was ein großes Unternehmen ist. Nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums sind Unternehmen ab einem Wert von 20 Millionen Euro groß. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zeigt allerdings: Das Verfahren, mit dem der Unternehmenswert ermittelt wird, lässt die Firmen systematisch zu wertvoll wirken – mit weitreichenden Folgen.

Will der Gesetzgeber den Wert eines Unternehmens ermitteln, nutzt er dafür das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren. Doch das, so zeigen die IW-Forscher, führt zu einer Überbewertung der Unternehmen von 53 bis 59 Prozent. Konkret bedeutet das zum Beispiel: Ein Unternehmen, das aus Sicht des Staates 20 Millionen Euro wert ist, ist unter Berücksichtigung adäquater ökonomischer Kriterien lediglich zwischen 8,2 und 9,4 Millionen Euro wert. Das würde bedeuten, dass Unternehmen in die Bedürfnisprüfung müssen, obwohl sie eigentlich unter dem Grenzwert liegen. Für den Fall großer Unternehmen hat die Überbewertung die Konsequenz, dass sie deutlich zu viele Steuern zahlen müssen, sollten sie durch die Bedürfnisprüfung fallen.

Vor allem der Kapitalisierungszins, mit dem der Gesetzgeber den Wert des Unternehmens ermittelt, stört die Verfasser der Studie. Denn 5,49 Prozent als Maßstab sind ihnen deutlich zu wenig: Die tatsächlichen Eigenkapitalkosten liegen bei 8 bis 9 Prozent. Zudem werden Besonderheiten der Familienunternehmen in den Plänen des Finanzministeriums nur unzureichend berücksichtigt: Familienunternehmer investieren einen Großteil ihres Kapitals in ein einziges Unternehmen, was das Ausfallrisiko für sie signifikant erhöht. Zudem sind mögliche Verfügungsbeschränkungen zum Beispiel bei Veräußerungen oder Ausschüttungen oft ein erheblicher Nachteil gegenüber Alternativinvestitionen am Aktienmarkt. All das, so die Forderung der IW-Steuerexperten, sollte der Gesetzgeber berücksichtigen und einen Zuschlag von 3 bis 4 Prozent auf den Kapitalisierungszins erwägen. Dadurch würde der Unternehmenswert auf eine realistischere Größe sinken.

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