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IW-Nachricht 5. November 2019 Holger Schäfer

Hartz-IV-Sanktionen: Ein problematisches Urteil

Wer als Hartz-IV-Bezieher nicht mit dem Jobcenter kooperiert, bekommt auch weniger Geld. So weit, so verfassungskonform. Heute hat das Bundesverfassungsgericht aber die Höhe der Sanktionen auf 30 Prozent der Regelleistung beschränkt.

Eine höhere Strafe – gegenwärtig sind bis zu 100 Prozent Abzug möglich – darf in Zukunft nicht mehr verhängt werden. Es müsse erst die Wirksamkeit dieser härteren Sanktion belegt werden, urteilt das Gericht.

Sanktionen wirken

Grundsätzlich wirken Sanktionen so, wie sie sollen. Studien konnten bereits nachweisen, dass sanktionierte Hilfeempfänger schneller in Arbeit kommen. Dabei wurde auch die vom Verfassungsgericht geforderte Höhe der Sanktion untersucht. Eine zweite, schwerere Sanktion bewirkt durchaus einen beschleunigten Übergang in Beschäftigung. Unverständlich, wie das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommt, es gebe keine „tragfähigen“ Erkenntnisse zu den höheren Sanktionen.

Quid pro quo

Unser Sozialstaat fragt nicht danach, wer die Schuld an einer Notlage trägt – warum jemand arbeitslos ist. All das spielt keine Rolle. Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, erhält die solidarische Hilfe der Gesellschaft. Die einzige Gegenleistung, die der Hilfeempfänger schuldet, ist das Bemühen, künftig ohne diese Hilfe auszukommen. Das dürften die meisten Menschen als gerecht empfinden.

Viele, wenn nicht sogar die meisten Empfänger von Hartz IV, brauchen Unterstützung, um wieder eine Arbeit zu finden. Dazu muss der Staat Hilfe anbieten, aber auch das eigene Bemühen einfordern. Denn ohne den eigenen Willen bringen auch die besten Hilfsangebote nichts. Das heutige Urteil hat die Aufgabe der Jobcenter nicht leichter gemacht.

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